Köln | Aktuell – vorausgesetzt es steht Impfstoff zur Verfügung – wird vorrangig in den Alten- und Pflegeheimen in NRW geimpft. Dagegen wandte sich ein 83-jähriges Ehepaar aus Essen und wollte gerichtlich einen Anspruch auf unverzügliche Impfung durchsetzen. Dies lehnte der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG-NRW) ab.

Das Ehepaar lebt nicht in einem Pflege- oder Seniorenheim, sondern in seinen eigenen vier Wänden. Nach den Impfungen in den Pflege- und Altenheimen ist die Gruppe der 80- und über 80-Jährigen in der Priorisierung als nächste Impflinge an der Reihe. Deren Impfungen sollen, sofern Impfstoff zur Verfügung steht, bereits ab Anfang Februar in NRW geimpft werden. Die Eheleute die zunächst einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Essen einbrachten, der schon abgelehnt wurde, reichten Beschwerde vor dem OVG-NRW ein. Sie begründeten ihren Anspruch auf sofortige Impfung damit, dass in den Alten- und Pflegeinrichtungen auch Personen und Personal geimpft wurde, dass das achtzigste Lebensjahr noch nicht erreicht hatte. Aufgrund des eigenen Alters, so das Ehepaar, gehöre es zu der Gruppe, die mit höchster Priorität einen Anspruch auf Impfung habe.

Das Gericht begründete seine Ablehnung: “ Zwar gehörten die über 80-Jährigen ebenso wie die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen der Impfgruppe mit höchster Priorität an. Die Coronavirus-Impfverordnung sehe aber ausdrücklich vor, dass innerhalb dieser Gruppe auf Grundlage infektiologischer Erkenntnisse bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden könnten. Danach habe die Landesregierung darauf abstellen dürfen, dass die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen typischerweise ein höheres Expositionsrisiko hätten, weil sie im Alltag auf eine Vielzahl von Kontakten als notwendige Hilfestellungen angewiesen seien und sich nicht auf den selbstgewählten Kontakt zu Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen beschränken könnten.“

Auch die Impfung des Pflegepersonals sei nicht zu beanstanden so das Gericht, weil nur so die Gruppe der vulnerablen Personen bestmöglich geschützt werden könne, vorausgesetzt, die Impfung verhindere die tatsächliche Weitergabe des Virus. Offen ließ das Gericht ob sich die Klage des Paares gegen das Gesundheitsamt Essen richtig adressiert gewesen sei.

Der Beschluss des OVG-NRW ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 13 B 58/21 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 20 L 1812/20)

Autor: Andi Goral
Foto: Symbolbild