Berlin | Deutsche Behörden forcieren die Abschiebung radikaler Islamisten ohne deutsche Staatsangehörigkeit in deren Herkunftsländer. Wie die „Welt“ unter Berufung auf Sicherheitskreise berichtet, wurden seit dem Terroranschlag von Anis Amri auf dem Berliner Breitscheidplatz im Dezember 2016 insgesamt 123 radikale Islamisten aus Deutschland abgeschoben. Zu den Zielländern der Rückführungen gehörten Tunesien, Algerien, Türkei, Russland, Nigeria und Libanon.

Bei den Abgeschobenen handelt es sich um islamistische Gefährder, um sogenannte „relevante Personen“ und auch Kleinkriminelle, bei denen es Hinweise auf eine Radikalisierung gibt. Nur ein kleiner Teil der bislang abgeschobenen Extremisten wurde laut der „Welt“ auf Grundlage des Paragraphen § 58a Aufenthaltsgesetz außer Landes gebracht. Das Gesetz besagt, dass Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, von denen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, abgeschoben werden dürfen.

Der sogenannte „Gefährder-Paragraph“ gilt jedoch als wenig praxistauglich, weil oftmals die Gefährlichkeit einer Person nur unzureichend nachgewiesen werden kann. Derzeit beschäftigt der Fall des Tunesiers Sami A. aus Bochum die deutschen Sicherheitsbehörden. Der Islamist und angebliche Ex-Leibwächter von Osama Bin Laden war im Juli nach Tunesien abgeschoben worden.

Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied jüngst, dass die Abschiebung nicht rechtmäßig war, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass Sami A. in seiner Heimat Folter oder Misshandlung drohe. Das Gericht entschied, dass A. nach Deutschland zurückgeholt werden müsse. Die Anwältin von Sami A. kündigte indes an, dass ihr Mandat nach einer Rückkehr nach Deutschland eine eidesstaatliche Erklärung zu den Haftbedingungen in Tunesien abgeben werde.

„Wir wollen zunächst die Rückkehr unseres Mandanten abwarten. Er möchte schnell zurück zu seinen Kindern. Dann sehen wir weiter. Das könnte innerhalb der nächsten Wochen der Fall sein“, sagte die Rechtsanwältin Seda Basay-Yildiz auf „Welt“-Anfrage. „Wir werden uns dann zu den Haftbedingungen, möglichen Klagen und zu strafrechtlichen Konsequenzen nach der rechtswidrigen Abschiebung äußern.“

Autor: dts