Karlsruhe | Die Volkszählung von 2011 ist mit verfassungsgemäßen Methoden durchgeführt worden. Das geht aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Mittwoch hervor. Die angegriffenen Vorschriften „verstoßen nicht gegen die Pflicht zur realitätsnahen Ermittlung der Einwohnerzahlen der Länder und widersprechen insbesondere nicht dem Wesentlichkeitsgebot, dem Bestimmtheitsgebot oder dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung“, urteilten die Karlsruher Richter.

Auch ein Verstoß gegen das Gebot föderativer Gleichbehandlung liege nicht vor. Die Ungleichbehandlung von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern sei gerechtfertigt gewesen, „weil sie aus sachlichen Gründen erfolgte und zu hinreichend vergleichbaren Ergebnissen zu kommen versprach“. Berlin und Hamburg hatten gegen die gesetzlichen Grundlagen der Volkszählung geklagt.

Die Stadtstaaten hatten insbesondere gerügt, dass die Regelung der Haushaltsstichprobe gegen Bestimmtheitsanforderungen verstoße. Beim Zensus 2011 handelte es sich erstmals um eine sogenannte registergestützte Volkszählung. Im Unterschied zu früheren Volkszählungen waren dabei nur knapp zehn Prozent der Einwohner befragt worden.

Zur Reduktion der Zahl der erforderlichen Befragungen hatte man auf bereits in Registern erfasste Daten zurückgegriffen. Die Ergebnisse führten unter anderem dazu, dass die Einwohnerzahl Berlins gegenüber der Bevölkerungsfortschreibung um circa 180.000 und die Hamburgs um gut 82.800 Personen niedriger ermittelt wurde. Dadurch bekamen sie deutlich weniger Geld aus dem Länderfinanzausgleich.

Autor: dts