Köln | An ein Inkassounternehmen aus der Schweiz muss nicht in jedem Fall gezahlt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil. Das Inkassounternehmen hatte rund 800.000 Euro eingefordert, war aber nicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz als Inkassounternehmen registriert.

Dem Rechtsstreit lag eine Forderung in Höhe von rund 800.000 Euro zu Grunde, die das in der Schweiz ansässige Inkassounternehmen bei dem Beklagten einziehen wollte. Das Unternehmen war jedoch nicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz als Inkassounternehmen registriert. Deswegen sei die Forderung des Inkassounternehmens unwirksam, entschied nun das Oberlandesgericht Köln. Das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz sei auch bei einem schweizerischen Inkassounternehmen anwendbar, wenn, wie hier, maßgebende Anknüpfungspunkte nach Deutschland weisen. Zwar habe der Auftraggeber des Inkassounternehmens seinen Wohnsitz nicht in Deutschland. Er habe aber die deutsche Staatsangehörigkeit und der Vertrag zwischen ihm und dem Beklagten unterliege deutschem Recht. Daher müsse auch bei einem Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht das deutsche Prozessrecht angewendet werden.

Erlaubnisfrei wäre die Inkassotätigkeit aus der Schweiz gewesen, wenn der Kläger die abgetretene Forderung nicht auf fremde Rechnung eingezogen hätte (Inkassozession), sondern wenn er die Forderung endgültig gekauft hätte und das Risiko eines Forderungsausfalls auf ihn übergegangen wäre (erlaubnisfreier Forderungskauf). Das konnte im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt werden. Mit dem Urteil bestätigte das Oberlandegericht Köln das Urteil des Landgerichts Köln. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Autor: co | Quelle: Oberlandesgericht Köln