Köln/ Karlsruhe | aktualisiert 12:32 Uhr, 15:54 Uhr | Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) braucht eine Kölner Tagesmutter, die fünf Kinder gegen Bezahlung in ihrer Wohnung betreut, die Zustimmung des Verwalters. Nach dem Urteil stellt die bezahlte Kindesbetreuung in den eigenen Räumen eine gewerbliche Nutzung dar. Ob der Verwalter die Genehmigung erteilen muss oder sie wegen des Kinderlärms verweigern darf, ließ der BGH aus prozessualen Gründen aber offen.

Der Prozess handelte über eine Kölner Tagesmutter, die in einer angemieteten Wohnung fünf Kinder betreute. Die Vermieterin und viele Mitbewohner im Haus sind mit der Betreuung der fünf Kinder durch die Tagesmutter auch einverstanden. Nicht jedoch die Eigentümer in der darunter liegenden Parterrewohnung. Auf deren Einspruch hin untersagte der Verwalter die weitere Kindesbetreuung in der Wohnung. Die Gemeinschaft der Eigentümer hätte diesen Beschluss anfechten müssen. Das war jedoch unterblieben. Damit ist das Verbot formal gültig. Deshalb konnte der BGH aus prozessualen Grüdnen inhaltlich nicht entscheiden. „Die Erwartungen sind hoch, aber wir können sie nicht erfüllen“, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Krüger in der Urteilsverkündung. Der V. Zivilsenat erklärte aber allgemein, dass die neuen gesetzlichen Vorschriften zu beachten seien, wonach Kinderlärm nicht mit Straßenlärm gleichgesetzt werden darf. Auf der anderen Seite komme es aber auch auf die konkreten Gegebenheiten einer Wohnung an. Möglicherweise könne der Vermieter oder Verwalter auch Auflagen erteilen, meinten die Richter.

Prozess muss neu geführt werden

Die Eigentümerin, die der Tagesmutter die Wohnung vermietet hat, hätte diesen Beschluss des Verwalters gerichtlich anfechten müssen, was sie jedoch versäumte. Das hinderte den BGH jetzt an der Entscheidung, ob Kinderlärm ein Verbotsgrund ist. Der Prozess muss also neu geführt werden. Zunächst gilt aber das Verbot des Verwalters. Für das künftige Vorgehen gab der Vorsitzende Richter Krüger den Streitparteien eine Anleitung mit auf den Weg. Die Vermieterin, die mit der Tätigkeit der Tagesmutter einverstanden ist, müsse sich zunächst um eine Zustimmung zu dieser gewerblichen Nutzung bemühen. Einen entsprechenden Antrag könne sie beim Verwalter oder den Wohnungseigentümern stellen. Auf dieser Grundlage müsse dann die Entscheidung über die Genehmigung gefällt werden. Wenn dieser Beschluss – von welcher Seite auch immer – angefochten werde, „dann sehen wir uns hier wieder“, sagte der Vorsitzende.#

15:54 Uhr > Städtetag warnt vor hohen rechtlichen Hürden

Der Deutsche Städtetag wies darauf hin, dass Tagesmütter und Tagesväter unentbehrlich für die Betreuung von Kleinkindern seien. Verbandspräsident Christian Ude sagte: „Ohne sie ist der Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz nicht zu erfüllen.“ Dem Ausbau der Kinderbetreuung dürften keine hohen Hürden im Wege stehen, warnte er. Die für Lärmschutz zuständige Berichterstatterin der FDP-Bundestagsfraktion, Judith Skudelny, bedauerte, dass der BGH keine Grundsatzentscheidung getroffen habe. Auch sie betonte, dass nach neuer Rechtslage Kinderlärm keine „schädliche Umwelteinwirkung“ mehr darstellt. „Er ist vielmehr Ausdruck der kindlichen Entwicklung und steht somit unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft“, erklärte sie.

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