Köln | Das in Indien geborene Kind einer verheirateten indischen Leihmutter und eines deutschen Vaters besitzt nicht die deutsche Staatsbürgerschaft. Das Verwaltungsgericht Köln betonte in einem Urteil am Mittwoch, dass der Deutsche zwar der biologische, nicht aber der rechtliche Vater des Kindes sei. Als rechtlicher Vater gelte der indische Ehemann der Leihmutter.

Der Kläger und seine Ehefrau hatten mit der Inderin einen Vertrag über eine Leihmutterschaft abgeschlossen. Die Eizellen einer unbekannten Spenderin waren mit den Samenzellen des Klägers befruchtet und der Leihmutter übertragen worden. Die Frau brachte im September 2010 in Neu Delhi das Kind zur Welt, das dann dem Kläger und seiner Ehefrau übergeben wurde. Die deutsche Botschaft in der indischen Hauptstadt stellte dem Kind mit dem Hinweis auf die fehlende rechtliche Vaterschaft jedoch keinen deutschen Pass aus, weshalb das Kind bisher nicht nach Deutschland einreisen konnte.

(Az 10 K 6710/11)

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