Köln | Die Bundespolizei kontrollierte einen Schwarzen am Hauptbahnhof in Bochum. Der Grund: Er trug die Kapuze seines Hoodies und war Schwarz. Heute stellte das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) fest, dass es sich dabei um ein nicht mit dem Grundgesetz vereinbares „Racial Profiling“ handelte.

Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts verhandelte ein Urteil das erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Köln (20 K 7847/13) entschieden wurde und ließ nur die Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.

Was war passiert?

Ein Schwarzer wollte 2013 seine damalige Lebensgefährtin vom Bahnhof in Bochum abholen. Er trug ein Hoodie und die Kapuze über dem Kopf. Zwei Beamte der Bundespolizei forderten ihn auf seinen Ausweis zu zeigen. Vor Gericht sprachen die Beamten davon, dass der Mann sich auffällig verhielt, weil er die Kapuze trug und zu Boden schaute, als sich die Beamten ihm näherten.

Der heute 43-jährige Wittener erklärte dagegen, er sei nur kontrolliert worden, weil er Schwarzer sei. Der 5. Senat des OVG NRW folgt der Begründung der Polizei und nennt als Anlass das auffällige Verhalten. Die Beamten, so die Richter, haben aber die Kontrolle auch wegen der Hautfarbe des Klägers durchgeführt. Eine Überprüfung etwa wegen einer Hautfarbe sei aber nur an solchen Orten möglich, an denen eine bestimmte Gruppe Menschen überproportional häufig strafrechtlich in Erscheinung trete. Die Bundespolizei konnte dies für den Bochumer Hauptbahnhof aber nicht begründen. Damit handelten die beiden Bundespolizisten rechtswidrig gegen das Grundgesetz und wendeten das verbotene „Racial Profiling“ an.

Das Aktenzeichen des OVG NRW: 5 A 294/16

Autor: Andi Goral
Foto: Symbolbild Kapuze