Köln | Die Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) wollte das „Zweite Deutsche Fernsehen“ („ZDF“) per Gerichtsbeschluss verpflichten einen Wahlwerbespot zur Europawahl 2019 ausstrahlen. Der Sender hatte die Ausstrahlung verweigert, weil dieser die nach Auffassung des „ZDF“ den Tatbestand der Volksverhetzung erfülle. Das Verwaltungsgericht Mainz und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz folgte dieser Auffassung und auch das Bundesverfassungsgericht lehnte einen Eilantrag der NPD auf Verpflichtung zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots ab.

Die NDP behauptete in dem Wahlwerbespot, dass Deutsche „seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten Massenzuwanderung fast täglich zu Opfern ausländischer Messermänner“, würden. Darauf folgt die Aussage „Migration tötet!“. Anschließend ruft die NPD dazu auf Schutzzonen einzurichten, um Orte zu schaffen, an denen sich Deutsche sicher fühlen sollten.

Das „ZDF“ lehnte die Ausstrahlung zwischen dem 29. April und dem 15. Mai ab. Die Begründung der Spot erfülle den Straftatbestand der Volksverhetzung. Dem folgte das Verwaltungsgericht Mainz und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und wiesen den Antrag der Partei auf Eilrechtschutz zurück.

Daraufhin wandte sich die NPD an das Bundesverfassungsgericht. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgericht lehnte diesen Antrag ab. Die Richterinnen und Richter begründeten: „ine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wäre offensichtlich unbegründet, da sich die Entscheidungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen hielten. Es sei nicht erkennbar, dass die Fachgerichte den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt hätten.“

[infobox]Beschluss vom 27. April 2019
1 BvQ 36/19

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Autor: Von Redaktion