Köln | Mitte Februar hat die Kölner SPD Andreas Kossiski im Bürgerzentrum Chorweiler mit 71 Prozent der Stimmen der anwesenden Delegierten zum OB-Kandidaten für die Kommunalwahl am 13. September in Köln gewählt. Die Wahl muss nach dem Landeswahlgesetz in „geheimer Wahl“ erfolgen. Das Wahlamt der Stadt Köln prüft den Wahlvorgang bei der Kandidatenaufstellung der Köln SPD von Amts wegen und wird diese Prüfung dem Wahlausschuss des Rates der Stadt Köln vorlegen.

Die Kandidatenaufstellung der SPD in Chorweiler

Es ist Mitte Februar, fast einen Monat vor dem Lockdown der Corona-Pandemie. Noch keine Rede von Nase-Mund-Bedeckung oder einem Mindestabstand, als die Kölner SPD zu ihrem Unterbezirks-Parteitag im Bürgerzentrum Köln-Chorweiler zusammenkommt, um ihren OB-Kandidaten zu wählen. Es waren die Top-Leute nicht nur der Kölner SPD, sondern auch der Bundes-SPD anwesend. Der SPD-Bundesvorsitzende Dr. Norbert Walter Borjans, der SPD-Fraktionsvorsitzende im Bundestag Rolf Mützenich und Gesundheitsexperte Karl Lauterbach waren anwesend und wählten mit. Die Tische, an denen die Delegierten saßen, knubbelten sich in der rechten Ecke des Saales. Die Genossen saßen sich eng gesetzt gegenüber und nicht hintereinander. Nach emotionalen Reden zog der Gegenkandidat von Andreas Kossiski, der Rodenkirchener Bezirksbürgermeister Mike Homann, seine Kandidatur zurück.

Im Anschluss daran brachten Wahlhelfer die Stimmzettel in den Saal und verteilten diese. Noch während der Verteilaktion starteten die ersten Sozialdemokraten sofort, darunter der Bundesvorsitzende Dr. Norbert Walter-Borjans, mit der Wahl. Erst später eröffnete SPD Ratsmitglied Peter Kron, der auch das Ergebnis verkündete, den Wahlgang. Einen Hinweis auf eine „geheime Wahl“ gab es nicht. Wie und was die Genossen wählten warfür ihre Tischnachbarn und denen, die ihnen gegenüber saßen erkennbar, kaum jemand verdeckte seine Stimmabgabe. Diese Internetzeitung dokumentierte den Wahlvorgang und zeigte diesen in ihrer Berichterstattung am 15. Februar. Daraufhin erreichten die Redaktion mehrere Hinweise mit der Frage, wie unter diesen Bedingungen eine geheime Wahl möglich und sichergestellt sei.

Kandidaten müssen in geheimer Wahl bestimmt werden

Das Landeswahlgesetz in NRW regelt die Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern bei Parteiversammlungen. Zum Zeitpunkt der Wahl von Andreas Kossiski dürfte hier §18 Abs. 2 Satz 1 Landeswahlgesetz NRW maßgeblich sein. Das Gesetz ist in Absatz 2 Satz 1 eindeutig: „Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen.“ Die Parteien dürfen zwar selbst das nähere über die Wahl in ihren Satzungen bestimmen, aber an der Form einer „geheimen Wahl“ nicht rütteln. § 18 Abs. 8 Landeswahlgesetz NRW verpflichtet darüber hinaus den Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Neben der Frage nach der geheimen Abstimmung stellte sich zudem die Frage wie es sein könne, dass in einem Fall von ein und der gleichen Person zwei Wahlzettel in eine der Urnen geworfen wurde und ob damit die Unmittelbarkeit des Wahlvorganges eingehalten wurde.

So entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof

Es gibt eine Entscheidung zur Frage nach geheimer Wahl bei Aufstellversammlungen. Es ist das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Aktenzeichen: Vf. 47-III-09) aus dem Jahr 2009. Es ging in dem Urteil um Aufstellversammlungen in Oberbayern. Der damalige Beschwerdeführer machte geltend, dass bei zwei Aufstellversammlungen die Delegierten nicht gezwungen gewesen seien, ihre Stimme in einer Wahlkabine oder hinter einer Sichtblende abzugeben. Somit habe die Art der Stimmabgabe beobachtet werden können, wie dies auch im Fall der Aufstellversammlung der Kölner SPD möglich war. Der bayerische Beschwerdeführer führte an, dass die Delegierten somit ihre Wahlentscheidung nicht unbeeinflusst treffen konnten.

Das Gericht hörte zu dem Fall den Bayerischen Landtag, der die Beschwerde für unbegründet hielt. Der Bayerische Landtag bekräftigte zwar die geheime Wahl stellte aber fest, dass dies nicht bedeute, dass Delegierte bei der Kandidatenaufstellung sich dazu zwingend in Wahlkabinen begeben müssten, sondern, dass es ausreichend sei, wenn Einblicke bei der Stimmabgabe durch körperliche Abdeckung vermieden würden.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wies die Klage damals – mangels Vorlage von Belegen durch den Beschwerdeführer, dass es tatsächlich zu Einsichtnahmen in den Akt der Stimmabgabe gekommen war – ab, stellte aber die Bedeutung der geheimen Wahl fest und bestätigte, dass dies nicht nur eine innere Angelegenheit der Parteien oder Wählergruppen selbst sei, da die Aufstellversammlungen eine Bedeutung für die demokratische Wahl haben. So heißt es in dem Urteil: „Die Aufstellung von Bewerbern durch Parteien und Wählergruppen ist ein wesentlicher Bereich der Wahlvorbereitung und zugleich Bestandteil des Wahlverfahrens. Hierdurch wird eine notwendige Voraussetzung für die Wahl selbst geschaffen und das aktive und passive Wahlrecht (Art. 14 BV) unmittelbar berührt. Die Kandidatenaufstellung bildet die Nahtstelle zwischen den von den Parteien und Wählergruppen weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die Staatsbürger bezogenen Wahlrecht.“ Daher fordert das Gericht, dass eine Verletzung der Vorschriften über die Kandidatenaufstellung in allen Phasen des Wahlverfahrens von Amts wegen zu prüfen ist.

Zum geheimen Wahlvorgang bei der Kandidatenaufstellung reiche es aus, dass der Wähler abstimmen könne, ohne dass andere Personen von der von ihm getroffenen Wahl Kenntnis erlangten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof unterscheidet hier zwischen der eigentlichen Wahl durch die Bürgerinnen und Bürger und der Aufstellversammlung, da letztere der Vorbereitung der Wahl diene und zugleich ein Akt der innerparteilichen Autonomie sei, die es zu wahren gelte, wie auch das Bundesverfassungsgericht schon feststellte.

Das Kölner Wahlamt prüft

Die Stadt Köln schreibt zur SPD-Aufstellversammlung: „Das Wahlamt hat am 23.06.2020 den Hinweis erhalten, dass zur Versammlung der SPD am 15.02.2020, in der über die Aufstellung des Oberbürgermeisterkandidaten entschieden wurde, Filmaufnahmen vorliegen. Es wird von Amts wegen geprüft, ob dabei die Regeln zur geheimen Abstimmung bei der Aufstellung von Bewerbern für eine Wahl eingehalten worden sind. Über das Ergebnis der Prüfung wird der Wahlausschuss der Stadt Köln informiert, der über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden hat.“

Autor: Andi Goral