Berlin | Die AfD hat auf die Kritik an den Akkreditierungsregeln für ihren Parteitag im Dezember reagiert und diese geändert. Die „Testversion“ sei gelöscht, schrieb AfD-Sprecher Christian Lüth am Samstag auf Twitter. „Ab sofort können Journalisten die offizielle Anmelde-Maske auf unserer Website nutzen.“

Die AfD hatte ein Auskunftsrecht über die politischen Ansichten von Journalisten einfordert, die den Parteitag besuchen wollen. „Ich bin mit der Erhebung, Speicherung und Nutzung der vorstehenden personenbezogenen Daten sowie der besonderen Daten (§ 3 Abs. 9 BDSG, z.B. politische Meinungen) einverstanden“, hieß es in den Regeln für die Akkreditierung.

Staatsrechtler wirft AfD Verfassungsbruch vor

Das Zulassungsverfahren der AfD für Journalisten, die über den Bundesparteitag Anfang Dezember in Hannover berichten wollen, verstößt nach Ansicht des Staatsrechtlers Joachim Wieland gegen das Grundgesetz. „Das Vorgehen der AfD ist verfassungswidrig“, sagte der Rektor der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer dem „Handelsblatt“. Hintergrund ist, dass die AfD ein Auskunftsrecht über die politischen Ansichten der Journalisten einfordert.

In der Einverständniserklärung für die Akkreditierung zum Parteitag im Dezember heißt es: „Ich bin mit der Erhebung, Speicherung und Nutzung der vorstehenden personenbezogenen Daten sowie der besonderen Daten (§ 3 Abs. 9 BDSG, z.B. politische Meinungen) einverstanden.“ Gemeint ist der Paragraf 3 des Bundesdatenschutzgesetzes.

Dort heißt es, zu den „besonderen Daten“ zählten Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Wieland sagte dazu: „Die Wertordnung des Grundgesetzes, an die auch eine politische Partei gebunden ist, steht einer Speicherung derartiger Daten diametral entgegen. Das Grundgesetz gewährleistet die Freiheit von Journalisten, ihrer Arbeit ohne solche Einschränkungen ihrer Freiheit nachgehen zu dürfen.“

Wieland verwies auf Artikel 21 des Grundgesetzes. Danach wirke die AfD wie andere Parteien auch an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Diese Mitwirkung erfolge „ganz wesentlich über die Medien“, deren Freiheit wiederum in Grundgesetzartikel 5 geschützt sei.

Die AfD schränke die Freiheit der Medien aber „verfassungswidrig“ ein, sagte der Jurist. Sie verletze das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die AfD verstoße überdies gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetz-Artikel 3, „wenn sie den Zugang zur Berichterstattung über ihren Bundesparteitag von der Bereitschaft von Journalisten abhängig macht, Daten über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugen, ihre Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, ihre Gesundheit oder ihr Sexualleben speichern zu lassen“.

Autor: dts