Karlsruhe | Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Eilanträge der AfD zurückgewiesen, die sich gegen die aktuellen Verfahrensregeln zur Wahl der Bundestagsvizepräsidenten richteten.

Die Anträge seien unzulässig, weil sie auf Rechtsfolgen gerichtet seien, die im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht erreicht werden könnten, teilten die Karlsruher Richter am Mittwoch mit. Es gebe zudem keine substantiierte Darlegung dazu, dass der AfD ein schwerer Nachteil drohe und der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten sei.

Die AfD-Fraktion wollte mit ihrem Antrag unter anderem erreichen, dass der Bundestag dazu verpflichtet wird, vorläufig verfahrensmäßige Vorkehrungen für das Verfahren zur Wahl der Stellvertreter des Bundestagspräsidenten zu treffen. Sie beklagte, dass alle von ihr vorgeschlagenen Abgeordneten nicht gewählt worden seien, ohne dass zuvor prozedurale Vorkehrungen „zum Schutz vor einer Nichtwahl aus sachwidrigen Gründen“ geschaffen worden seien. In einem weiteren Eilantrag hatte ein Abgeordneter der Partei eine einstweilige Anordnung beantragt, einem Abgeordneten das Recht zu verleihen, einen eigenen Kandidaten für das Amt eines Stellvertreters des Bundestagspräsidenten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen.

Auch dieser wurde als unbegründet zurückgewiesen. In der laufenden Legislaturperiode war die AfD mehrmals mit dem Versuch gescheitert, ein Fraktionsmitglied zum Bundestagsvizepräsidenten wählen zu lassen. In der Geschäftsordnung des Bundestags ist vorgesehen, dass jede Fraktion mindestens einen der Vizepräsidentenposten besetzen soll.

Die Zahl der Stellvertreter des Bundestagspräsidenten ist allerdings nicht vorgeschrieben. Die Bestimmung der Bundestagsvizepräsidenten findet in geheimer Wahl statt.

Autor: dts