Berlin | Die Bundesrepublik nimmt weiterhin deutlich mehr Menschen auf, die den Dublin-Regeln entsprechend überstellt werden, als sie an andere Staaten abgibt. Eine Sprecherin des Bundesinnenministeriums sagte der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (Donnerstagsausgabe), bisher seien in diesem Jahr 5.031 Personen an andere EU-Staaten überstellt worden, aufgenommen worden seien 6.155 Personen. Die mit Abstand meisten Personen überstellte Deutschland nach Italien (1.525), gefolgt von Polen (754) und Schweden (350).

Der Dublin-Verordnung zufolge ist derjenige Staat für einen Migranten verantwortlich, in dem dieser erstmals europäischen Boden betreten hat. Eigentlich müsste daher die Bundesrepublik aufgrund der Migrationsrouten von Süden nach Norden deutlich mehr Menschen in die Transitstaaten zurückschicken als sie selbst aufnimmt. Dies geht jedoch nur, wenn die Personen zuvor dort registriert wurden.

Im Vorjahr, nach der großen Migrationsbewegung nach Deutschland 2015/2016, überstellte die Bundesrepublik 3.968 Personen in andere Staaten und nahm 12.091 auf. Viele Überstellungen scheitern an der Frist, die die Dublin-Verordnung vorschreibt. Der Europäische Gerichtshof (EuHGH) bestätigte am Mittwoch die Regelung, dass ein Asylsuchender dann nicht mehr vom EU-Land seines Aufenthalts in den Staat seiner Erstankunft in der EU zurückgeschickt werden kann, wenn er länger als sechs Monate im Aufenthaltsland lebt.

Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Asylsuchender aus dem Iran über Bulgarien nach Österreich gereist war. Bulgarien war mithin das EU-Land, in dem er erstmals den Boden der Europäischen Union betreten hatte. Dieses hat nach der Dublin-III-Verordnung das Asylverfahren zu führen.

Der Mann zog jedoch weiter nach Österreich. Die österreichischen Behörden wollten den Iraner zurück nach Bulgarien schicken, dessen Behörden auch bereit waren, ihn aufzunehmen. Er wehrte sich jedoch gegen seine Rückführung mit dem Hinweis auf die Dublin-III-Verordnung und darauf, dass er länger als sechs Monate in Österreich lebe. Nunmehr sei Österreich für die Asylprüfung zuständig, argumentierte der Mann. Der EuGH gab ihm nun recht. Im konkreten Fall müssen allerdings die österreichischen Behörden noch klären, ob die Sechs-Monats-Frist tatsächlich abgelaufen war. Meinungsunterschiede gibt es darüber, ob die Frist durch eine Klage gegen die Rückführung unterbrochen wird. In Deutschland hatte das Bundesverwaltungsgericht im Mai 2016 entschieden, dass nach einer erfolglosen Klage die Frist vom Tag der Urteilsverkündung an neu beginnt.

Autor: dts