Düsseldorf | Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses, im Saarland keine Liste der Grünen zur Bundestagswahl zuzulassen, ruft Kritik aus juristischen Fachkreisen hervor. Die Entscheidungen von Landes- und Bundeswahlausschuss seien „rechtlich überaus zweifelhaft“, sagte Parteienforscherin Sophie Schönberger der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ (Samstagausgabe). Sie ist Direktorin des Instituts für Parteienrecht und Parteienforschung der Universität Düsseldorf.

Klare Regeln lägen dem Ausschluss jedenfalls nicht zugrunde. „Hier scheinen mir sehr allgemeine (rechts-)politische Erwägungen ausschlaggebend gewesen zu sein“, sagte Schönberger. Die Juristin hat den Lehrstuhl für Öffentliches Recht der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf inne.

Der Konflikt im Saarland wurzele in einer satzungswidrigen Listenaufstellung der grünen Landespartei, sagte sie. „Dass der Bundesvorstand hier interveniert hat, ist völlig unproblematisch.“ Die Durchsetzung der Satzung zähle zu seinen Aufgaben.

Schönberger zufolge zeige sich im nun erfolgten Ausschluss ein „problematischer Zuschnitt“ der Wahlausschüsse. Diese seien keine Fachbehörden, sondern in erster Linie aus Vertretern der politischen Parteien zusammengesetzt. „Da kann es natürlich theoretisch attraktiv sein, im Zweifelsfall den politischen Gegner auszuschließen“, warnte die Professorin.

Besonders problematisch finde sie die Entscheidung im Hinblick darauf, „dass gleichzeitig die AfD-Liste in Bremen zugelassen wurde, obwohl hier ein völlig offenkundiger Rechtsverstoß vorgelegen hat, der Bundeswahlausschuss sich hier also mit allgemeinen politischen Wertungen über den Gesetzgeber hinweggesetzt hat, während er bei den Grünen ohne klare gesetzgeberische Leitlinie aufgrund sehr vager Wertungen die Liste ausgeschlossen hat“. Der Ausschluss der Grünen stelle einen „relativ einmaligen Vorgang“ dar. Zwar gebe es Stimmen, die die Pflicht zu Aufstellung einer Frau an der Saar-Spitze für wahlrechtswidrig hielten. Dies sei allerdings seit Jahrzehnten nicht von Wahlausschüssen beanstandet worden. Auch sei oft verkürzt zu lesen, dass das Bundesschiedsgericht einen Teil der Delegierten ausgeschlossen habe. Konkret sei deren Wahl wegen Satzungsverstößen annulliert worden. Sie waren also nicht mehr stimmberechtigt.

Autor: dts