Karlsruhe | Pauschale Wahlrechtsausschlüsse für betreute Menschen und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter sind verfassungswidrig. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar hervor, welcher am Donnerstag veröffentlicht wurde. Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann demnach zwar verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, „wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit zur Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht“.

Der entsprechende Paragraf des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) genüge aber den Anforderungen an gesetzliche Typisierungen nicht, weil der Kreis der von der Regelung Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise bestimmt werde. Der Paragraf, der Wahlrechtsausschlüsse für wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter regelt, sei ebenfalls nicht geeignet, „Personen zu erfassen, die regelmäßig nicht über die Fähigkeit zur Teilnahme am demokratischen Kommunikationsprozess verfügen“. In dem Verfahren ging es um eine Wahlprüfungsbeschwerde von acht Beschwerdeführern.

Einige der Beschwerdeführer seien durch ihren Ausschluss von der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag in ihren Rechten verletzt worden, urteilten die Karlsruher Richter (Beschluss vom 29. Januar 2019, 2 BvC 62/14).

Autor: dts