Köln | Das Kölner Verwaltungsgericht hat heute entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die „Identitäre Bewegung“ nicht als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung“ öffentlich bezeichnen darf. Gegen diese Bezeichnung, die auch in einer Pressemitteilung des Amtes verwendet wurde, hat die „Identitäre Bewegung“ geklagt. Das Verwaltungsgericht Köln hat Revision vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster zugelassen.

In Schriftsätzen vom Dezember 2018 und Januar 2019 hatte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) in einem vor dem Verwaltungsgericht Berlin geführten Eilverfahren (Aktenzeichen: VG 1 L 605/17) der Identitären Bewegung die Zusage erteilt, dass in künftigen Verlautbarungen, die sich aus sicherheitsbehördlicher Sicht mit der Identitären Bewegung im Kontext des Rechtsextremismus befassen sollten, jeweils klargestellt werde, dass diese insoweit lediglich einen Verdachtsfall darstelle, solange über sie in den Verfassungsschutzberichten lediglich als Verdachtsfall berichtet werde.

In dem am 27. Juni 2019 veröffentlichten Verfassungsschutzbericht 2018 wird die Identitäre Bewegung weiterhin – lediglich – als Verdachtsfall eingestuft.

In einer Pressemitteilung vom 11. Juli 2019 erklärte das BfV, es stufe die Identitäre Bewegung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung“ ein. Eine entsprechende Mitteilung veröffentlichte das BfV auch auf seiner Internetseite. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Identitäre Bewegung ziele letztlich darauf ab, Menschen mit außereuropäischer Herkunft von demokratischer Teilhabe auszuschließen und sie in einer ihre Menschenwürde verletzenden Weise zu diskriminieren.

Die Identitäre Bewegung sah in dieser Pressemitteilung des BfV einen Verstoß gegen die in dem Berliner Verfahren abgegebene Zusage und beantragte beim Verwaltungsgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, das dem BMI unterstellte BfV habe durch die in der Pressemitteilung vom 11. Juli 2019 erfolgte Verlautbarung, die Identitäre Bewegung werde als gesichert rechtsextremistisch eingestuft, gegen die in der schriftlichen Zusage eingegangene verbindliche Selbstverpflichtung verstoßen. Diese habe auch weiterhin Bestand, weil sich die tatsächlichen Umstände nicht derart geändert hätten, dass die Bindungswirkung entfallen wäre. Denn der am 27. Juni 2019 veröffentlichte Verfassungsschutzbericht 2018 des BMI lege den Erkenntnisstand von Juni 2019 zugrunde. Die als Beleg für die am 11. Juli 2019 – mithin nur zwei Wochen nach Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2018 – verlautbarte Neubewertung angeführten tatsächlichen Anhaltspunkte seien sämtlich nicht innerhalb dieses kurzen Zeitraums gewonnen worden. Sie seien dem BfV und dem BMI vielmehr bereits bei Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2018 bekannt gewesen, ohne dass dies dazu geführt hätte, den Antragsteller nicht mehr als bloßen Verdachtsfall zu qualifizieren. Durch die Verlautbarungen sei der Antragsteller in seinem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 Grundgesetz) gewährleisteten sozialen Achtungsanspruch sowie seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz) verletzt.

Aktenzeichen: Az: 13 L 1667/19

Autor: Von Redaktion