Köln | Die Wahl eines neuen Beigeordneten für das Dezernat IV der Stadt Köln für Bildung, Jugend und Sport löste eine erhebliche Kontroverse vor und nach der Ratssitzung im Februar aus. Die Kölner Oberbürgermeisterin Henriette Reker empfahl dem Stadtrat das Bewerbungsverfahren neu aufzusetzen und die aktuelle Ratsmehrheit, das Rekerbündnis aus CDU, Grünen und FDP folgte dieser Empfehlung, obwohl die SPD ein Rechtsgutachten eines renommierten Juristen mit exzellenten Kenntnissen der Gemeindeordnung vorlegte. Die kommunale Aufsichtsbehörde für die Stadt Köln, die Bezirksregierung Köln, spricht von einem rechtswidrigen Ratsbeschluss.

Die Bezirksregierung Köln begründet ihre Einschätzung so: „Nach Prüfung kommt die Bezirksregierung Köln zu dem Ergebnis, dass die angeführten Gründe für den Abbruch des Verfahrens rechtlich nicht tragfähig sind. Der Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 14.02.2019, das aufgrund des Ratsbeschlusses vom 27.09.2018 eingeleitete Verfahren zur Besetzung der Stelle der/des Beigeordneten für das Dezernat IV zu beenden, ist deshalb rechtswidrig. Ein Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens kann nur rechtmäßig erfolgen, wenn es dafür einen sachlichen  Grund gibt. Nach der Rechtsprechung ist dies insbesondere zu bejahen, wenn das Auswahlverfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Zum Zeitpunkt der Presseveröffentlichungen war die Bewerbungsfrist abgelaufen, so dass eine dadurch verursachte Verengung des Bewerberfeldes nicht zu befürchten war. Zwar handelt es sich um keine Ausschlussfrist; der Gesichtspunkt, dass eventuell jemand von einer Bewerbung nach Ablauf der Frist durch die Presseveröffentlichung abgehalten wird, ist rechtlich jedoch nicht relevant, da derartige Bewerbungen lediglich berücksichtigt werden können, aber nicht müssen.    

Ob sich die SPD-Fraktion tatsächlich auf eine Kandidatin festgelegt hat, wird in dem Presseartikel lediglich behauptet, aber nicht belegt. Dass eine nicht autorisierte Veröffentlichung in der Presse einer am Grundsatz der Bestenauslese ausgerichteten Entscheidung des Rates der Stadt Köln entgegen stehen würde, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit begründen, zumal die SPD-Fraktion dort nicht über die erforderliche Mehrheit verfügt. Wollte man Presseveröffentlichungen als einen ausreichenden Grund für einen Abbruch des Verfahrens ansehen, könnten zukünftig Wahlen von Beigeordneten durch Indiskretionen oder bloße Behauptungen verhindert werden. Dementsprechend kann es in diesem Zusammenhang auch keine Rolle spielen, ob es vor der Presseveröffentlichung schon Vorstellungsgespräche gegeben hat oder nicht.

Zudem steht es jedem Bewerber und jeder Bewerberin frei, eine Bewerbung zurückzuziehen, so dass die bloße Möglichkeit, dass sich Bewerber/innen – möglicherweise unter dem Eindruck der Presseveröffentlichung – dazu entscheiden, ebenfalls kein Grund für einen Verfahrensabbruch ist. Soweit in den Presseveröffentlichungen und in Redebeiträgen in der Ratssitzung am 14.02.2019 von einem „Zuschlags-„ oder „Vorschlagsrecht“ der SPD-Fraktion die Rede ist, kann dies selbstverständlich nicht bedeuten, dass der Rat der Stadt Köln einen Bewerber oder eine Bewerberin ohne Rücksicht auf den Grundsatz der Bestenauslese nur aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei wählen darf. Ein solches Vorgehen wäre wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Bestenauslese rechtswidrig.

Die Erteilung einer Anweisung an die Oberbürgermeisterin rechtswidrige Beschlüsse des Rates der Stadt Köln zu beanstanden steht nach § 122 Abs. 2 Satz 1 GO NRW im pflichtgemäßen Ermessen der Bezirksregierung Köln. Kommunalaufsichtliches Handeln schützt die Gemeinde in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten, § 11 GO NRW. Oberstes Ziel der Bezirksregierung Köln als Kommunalaufsicht ist es hier zu gewährleisten, dass die Beigeordnetenstelle zum Wohle der Stadt Köln und ihrer Bürgerinnen und Bürger möglichst zeitnah mit der nach Eignung, Leistung und Befähigung am besten qualifizierten Person besetzt wird. Insbesondere angesichts der bekannten erheblichen und dringend einer Lösung bedürftigen Probleme im Schulbereich halte es die Bezirksregierung Köln für untragbar, diese verantwortungsvolle und eminent wichtige Stelle länger als unbedingt nötig vakant zu lassen.

Am 08.03.2019 hat die Stadt Köln der Bezirksregierung Köln mitgeteilt, dass ein neues Ausschreibungsverfahren bereits initiiert sei und den insoweit vorgesehenen Zeitplan erläutert. Die Wahl einer neuen Beigeordneten/eines neuen Beigeordneten ist demnach spätestens in der Ratssitzung am 04. April 2019 vorgesehen.

Das Ziel, die Beigeordnetenstelle zeitnah zu besetzen, wird daher nach derzeitigem Kenntnisstand auch durch das neue Verfahren erreicht. Von daher verzichtet die Bezirksregierung Köln derzeit darauf, die Oberbürgermeisterin zu einer Beanstandung des Beschlusses des Rates anzuweisen.“

Die Stellungnahme der Stadt Köln zum Schreiben der 

Der Sprecher der Stadt Köln und persönliche Sprecher der Oberbürgermeisterin Alexander Vogel zu dem Schreiben der Bezirksregierung: „Es ist bemerkenswert, dass die Bezirksregierung ihre eigene Rechtsposition aus dem Jahr 2010 ohne erkennbaren Grund einkassiert. Dies trägt nicht zur Planungssicherheit von kommunalpolitischem Handeln bei, sondern sorgt im Gegenteil für Unsicherheit. Aus Respekt vor der kommunalen Selbstverwaltung, hätte sich die Stadt Köln eine tiefgründigere Auseinandersetzung mit der Rechtsposition der Stadt gewünscht. Die Stadt Köln vertritt weiterhin die Rechtsposition, die durch den Beschluss des Rates vom 14. Februar 2019 zum Ausdruck gebracht wurde. Ein sachlicher Grund für den Abbruch des Verfahrens lag vor, da die von der Bezirksregierung vorgegebenen Grundsätze der Bestenauslese aufgrund des Eindrucks der Vorfestlegung nicht mehr angewendet werden konnten.  Aus diesem Grund behält sich die Stadt Köln vor, nach ausführlicher Auswertung des heute übersandten Schreibens, die Rechtsauffassung der Bezirksregierung überprüfen zu lassen. Im Übrigen läuft das von der Oberbürgermeisterin nach dem Ratsbeschluss vom 14. Februar 2019 neu aufgesetzte Verfahren planmäßig weiter. Eine mögliche Wahl einer/s Beigeordneten könnte damit in der Ratssitzung am 4. April 2019 stattfinden.“

Autor: Andi Goral
Foto: Das Archivbild zeigt einen Blick in den Kölner Ratssaal