Köln | Die Stadt Köln hat gegen das Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts (VG Köln) zum Lärmschutz am Brüsseler Platz Berufung eingelegt. Gleichzeitig werde man weiter bemüht sein, einen Interessenausgleich zwischen Gästen und Anwohnern zu erreichen.

In erster Instanz hatten die Richter des Verwaltungsgerichts Köln (VG Köln) Mitte Mai dieses Jahres den Klagen von zwei Anwohnern des Brüsseler Platzes auf Einhaltung der Nachtruhe stattgegeben. Demnach müsse die Stadt zwischen 22 und 6 Uhr in Wohngebieten die Lärmschutzvorschriften, insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Nachtruhe umsetzen. Zwar gibt es seit rund zehn Jahren regelmäßige Treffen und Bemühungen und seit 2013 einen „Modus Videndi“ zum Interessenausgleich. Mehr Ruhe für die Anwohner an den Wochenenden gibt es aber dennoch nicht.

Nun hat der Ausschuss für Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen, Vergabe und Internationales (kurz: AVR) die Stadt beauftragt, gegen das Urteil vor dem Oberverwaltungsgericht Münster in Berufung zu gehen. Die Berufung wurde auch wegen der grundsätzlichen rechtlichen Bedeutung der Entscheidung zugelassen. Das Verwaltungsgericht hatte der Stadt Köln attestiert, dass die Verwaltung die ihr zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des Ordnungsrechtes ausschöpfe, um die Situation am Brüsseler Platz zu beruhigen und für nächtliche Ruhe zu sorgen. Andererseits sah das Gericht jedoch in der nach wie vor bestehenden Lärmbelästigung eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit, namentlich für die Gesundheit der jeweiligen Anwohner. Aus diesem Grund sei es nach Ansicht des Gerichts erforderlich, ein nächtliches „Verweilverbot“ für den Brüsseler Platz zu erlassen.

Zur konkreten Umsetzung habe das Gericht offengelassen, wie die Stadt das erreichen könne. Das sei zwar nach wie vor und unverändert das „unstreitige Ziel der Verwaltung“. Gleichzeitig wolle man den Brüsseler Platz aber auch weiterhin als öffentlichen Raum für die Allgemeinheit erhalten. Die Bemühungen der Vergangenheit zeigten aber, dass trotz verschiedener Maßnahmen wie Ausweitung der Außengastronomie auf der Platzfläche, Verkaufsverbote für Kioske im Umfeld bis hin zu repressiven Maßnahmen des Ordnungsamtes bisher in der Summe den Brüsseler Platz und seine Bewohner nicht „beruhigen“ konnten.

Abwägung zwischen Nachtruhe und Handlungsfreiheit des Einzelnen

Die rechtliche Problematik liege darin, dass der einzelne Besucher des Brüsseler Platzes in der Regel keine ordnungsrechtlich relevante Störung begeht, sondern die Störung der Anwohner dadurch erfolgt, dass sich auf der Platzfläche eine größere Menschenmenge versammelt, deren Unterhaltungen sich im Schall potenzieren. Erst die Summe der für sich betrachtet jeweils legitimen Verhaltensweisen der Platzbesucher führt also zu der Lärmbelästigung. Aus Sicht der Verwaltung käme das Urteil faktisch einem Aufenthaltsverbot auf dem Brüsseler Platz zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gleich, argumentiert die Stadt.

Die Berufung sei auch deshalb so wichtig, weil hier geklärt werden müsse, inwieweit der Staat über seine Ordnungsbehörden in die ebenfalls grundgesetzlich geschützte Handlungsfreiheit des Einzelnen eingreifen darf. Die Stadt selbst stellte fest, dass das wiederholt geforderte „generelle Aufenthaltsverbot“ einen „massiven Eingriff“ darstelle. In der Praxis müsste die Stadt zudem auf die Amtshilfe durch die Polizei setzen. Genau darüber sollen – unabhängig von der Entscheidung in Münster – bereits vorab Gespräche geführt werden, versicherte die Stadt abschließend.

Autor: ag
Foto: Die Polizei soll als Sicherheitspartner zusammen mit der Stadt Köln den Brüsseler Platz beruhigen. Noch ist das Urteil der Kölner Verwaltungsrichter zur Einhaltung der Nachtruhe nicht rechtskräftig.