Köln | Wer die Frage nach den rechtlichen Grundlagen in Köln stellt, bekommt oft gar keine Antwort und die städtische Verwaltung präsentiert sich gerne selbstsicher nach außen als Verfechterin des Rechtsstaats. Wohlwissend, dass Recht auch immer Auslegungssache ist. Aber ist das, was die städtische Verwaltung verkündet auch immer Recht? Jetzt gibt es einen neuen Fall der Zweifel an den Rechtspositionen der Stadt nährt und aufzeigt.

Am 15. April demonstrierte das Bündnis gegen Obdachlosigkeit für abschließbare Einzelzimmer für Obdachlose auf dem Theo-Burauen Platz vor dem Kölner Rathaus in dem der Sozialausschuss des Kölner Rates tagte. Dieser Kundgebung ging ein Briefwechsel zwischen Kölner Polizei und dem Anmelder Rainer Kippe voraus, der zeigt, warum es gut wäre, wenn in der Stadt Rat und Öffentlichkeit vor allem Medien, Entscheidungen und Rechtspositionen der städtischen Verwaltung intensiver hinterfragen würden.

Warum braucht es eine kölsche Bannmeile um das Kölner Rathaus?

Kippe moniert – und das zu Recht – das die Stadt Köln ein Verweilverbot rund um das Kölner Rathaus verfügte und darin eingeschlossen eine Beschränkung des Artikels 8 des Grundgesetzes. Damit tangiert das Verweilverbot das Versammlungsrecht. Kippe kritisiert, dass alle Medien aus Presse, Funk und Fernsehen diese Verfügung der Stadt in dieser Hinsicht nicht hinterfragt haben, sondern sich einfach zum Sprachrohr der städtischen Verwaltung machten. Recht hat der Mann.

Kippe hatte am 1. April die Kundgebung für den 15. April bei der Polizei angemeldet. Aufgrund der Allgemeinverfügung der Stadt erklärte die Landesbehörde Polizei Köln dann Kippe am 12. April um 10 Uhr, dass die Kundgebung nicht stattfinden könne, was die Kölner Polizeibehörde am 13. April schriftlich bestätigte. Als Kippe seinen Anwalt einschaltete bekamen die Beamten bei der Kölner Polizei rechtlich kalte Füße und blieben bei der Genehmigung vom 1. April. Einen rechtsmittelfähigen Bescheid des Verbotes wollte die Kölner Polizeibehörde nicht ausstellen. Stattdessen schob die Landesbehörde die Verantwortung in Richtung Kommune der Stadt Köln und forderte diese auf entsprechend zu handeln.

Kippe schreibt: „Auf die Aufforderung an die Stadtverwaltung, bis zum 14.04.2021, 10 Uhr weitere Maßnahmen mitzuteilen, reagierte die Stadt bisher nicht, denn die Verantwortlichen im Kölner Rathaus wissen ganz genau, dass die im Bescheid vom 01.04.2021 gemachten Auflagen der Polizei hinsichtlich des Coronaschutzes voll ausreichend waren, und dass das in der Allgemeinverführung getroffene Verbot von Versammlungen nach Art. 8 Abs. 1 GG ganz andere Zwecke verfolgte, nämlich die lästige Kritik an laschen Umsetzung der vom Sozialausschuss am 14.01.2021 versprochenen Unterbringung aller Obdachlosen in Einzelzimmern jedenfalls um Rathauses und Gürzenich herum zum Schweigen zu bringen.“

Kippe fordert von der Kölner Ratspolitik und den Kölner Parteien diesen Vorgang aufzuklären. Also die Frage nach den rechtlichen Grundlagen zu stellen auf deren Basis die städtische Verwaltung handelt. Einher geht damit die Frage wie es sein kann, dass Versammlungen auf Basis des Versammlungsrechts des Grundgesetzes rund um das Rathaus verboten sind, selbst wenn diese alle Regeln der Coronaschutzverordnung einhalten. Gibt es also eine Art kölscher Bannmeile rund um den Dienstsitz der Kölner Oberbürgermeisterin, um ungewünschte Vibes von der städtischen Verwaltung fernzuhalten?

Autor: red