Köln | Die Stadt Köln wird die Altlast auf dem Schießplatz in Köln-Ostheim im November untersuchen. Dies erklärte heute Prof. Drösemeier aus dem städtischen Umweltamt und ergänzte: „Ich gehe davon aus, dass eine Sanierung erfolgen wird“. Report-k.de dokumentiert die Fragen der FDP und die Antworten der Verwaltung.

Zum Hintergrund: Anfang diesen Jahres wurde die Erschließungsstraße für das neue Waldbadviertel in Köln-Ostheim gebaut. Im Rahmen dieser Baumaßnahmen fiel die auf dem Gelände befindliche Altlast des ehemaligen Schießplatzes der Kölner Jägerschaft auf und wurde von den Kölner Piraten im Februar thematisiert. [Hier zu den Berichten zur Situation auf dem ehemaligen Schießplatz bei report-k.de] Heute war das Thema im Kölner Umweltausschuss. Die Stadt Köln wird jetzt die Altlast vor Ort untersuchen lassen. Dies wird im November geschehen. Warum dies erst jetzt geschieht erklärte Prof. Drösemeier für die Stadt mit der Dringlichkeit anderer Altlasten, etwa auf Kinderspielplätzen und der großen Anzahl in der Summe von über 5.000 Altasten.

Dr. Rolf Albach, FDP, verdeutlichte noch einmal die Probleme der Altlast in Ostheim. Er sei wor Ort gewesen und habe in die Bleikügelchen an der Oberfläche gegriffen. Damit widersprach er dem sachkundigen Einwohner der CDU Heribert Resch, der zuvor schilderte, dort gäbe es kein Blei mehr an der Oberfläche und alles wäre von Humus bedeckt, weil der Schießplatz schon lange stillgelegt sei. Albach zeigte auch eine Tontaubenscheibe und bat zu bedenken, dass dort nach Fertigstellung des Waldbadviertels Kinder spielen. Dr. Matthias Welpmann von den Grünen machte deutlich, dass das Verfahren ein wenig zu spät eingeleitet werde und wies darauf hin, dass man in Zukunft bei durch die Stadt verpachteten Flächen darauf achten solle, dass die Nutzer auch verantwortlich gemacht werden, wenn sie Flächen verunreinigen.

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Die Anfrage der FDP und die Antworten der Stadt im Wortlaut

Wie wurde zwischen 1999 und 2006 §4(2) BBodSchG umgesetzt, wann und durch wen hat die Stadt-verwaltung das Gelände des ehemaligen Schießplatzes und das daran angrenzende Waldgebiet auf Blei- und Bleiverbindungen untersuchen und unabhängig begutachten lassen und was wurde wäh-rend des Betriebes, nach Stilllegung des Schießstandes 2006 und mit den Bauarbeiten unternom-men, um die Fläche z. B. gem. §4(5) BBodSchG zu sichern?

Antwort der Verwaltung:
Im Jahr 1987 wurden der Boden auf dem Schießplatz und das Grundwasser in der Umgebung auf mögliche Gefährdungen nach dem damaligen Stand der Technik untersucht. Eine Gefährdung für die bestehende Nutzung als Schießplatz und für das Grundwasser war damals nicht zu erkennen. Nach Inkrafttreten des Bodenschutzrechtes 1999 bestand kein Anlass für eine erneute Gefährdungs-abschätzung. Prioritär wurden damals andere der über 5000 Altstandorte auf dem Kölner Stadtgebiet untersucht.

Im Zuge der Herstellung der Erschließungsstraße zum Waldbadviertel sind die Schadstoffbelastun-gen erkannt und im November 2011 von der GAG beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt angezeigt worden. Daraufhin wurde der mit Bleischrot verunreinigte Bereich zur Gefahrenabwehr mit Hilfe von Zäunen und Hinweisschildern gesichert, sowie das betroffene Gelände als Verdachtsfläche 805109 im Altlastenkataster aufgenommen.

Inwieweit ist es zutreffend, dass bei Mitarbeitern der Stadtverwaltung Anlass zum begründeten Verdacht auf eine Bodenbelastung im Bereich des Schießplatzes und im Bereich der zentralen Erschließungsstraße bestand, was wurde daraufhin beim Bau der Straße über das möglicherweise belastete Gelände unternommen, um eine „Verschleppung“ oder „Verwehung“ der Bodenverunreinigungen und einen möglichen Abriss der eben erst gebauten Straße zu vermeiden, und inwieweit wird die Aufschüttung von belastetem Boden in Wällen neben der Strasse in der Stadtverwaltung einheitlich als unbedenklich angesehen?
Antwort der Verwaltung:
Es ist nicht zutreffend, dass Mitarbeiter der Stadtverwaltung vor November 2011 den begründeten Verdacht für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast hatten oder haben mussten. Im Rahmen der Beteiligung zum Bau der Straße wurde von der Verwaltung die gutachterliche Begleitung der Tiefbauarbeiten gefordert. Durch das schnelle Handeln des Gutachters und der Verwaltung konnten die Gefahren für die im Straßenbau tätigen Mitarbeiter und die Bevölkerung vermieden wer-den. Zwischen dem Gutachter und der Verwaltung wurden zeitnah alle erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen.

Im Bereich der Erschließungsstraße wurden sämtliche Belastungen unter gutachterlicher Aufsicht beseitigt. Die Gefahr, dass die errichtete Straße wieder abzureißen ist, besteht insofern nicht. Das belastete Material wurde in seitlichen Wällen unter einer sauberen Deckschicht gelagert. Eine Gefährdung für Menschen durch Verschleppungen oder Verwehungen konnte so ausgeschlossen werden.
Die Aufschüttung des mit Bleischrot belasteten Materials in Wällen neben der Erschließungsstraße erfolgt bis zur Entscheidung über den endgültigen Verbleib des Materials nach Abschluss der geplanten Gefährdungsabschätzung. Diese Vorgehensweise wird von der Verwaltung als angemessen und unbedenklich angesehen.

Welche kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen zur Vermeidung von Staubaustrag, Sicherung des Grundwassers und Beseitigung der Altlasten sind notwendig und geplant und wer prüft, ob die Finan-zierung der Maßnahmen über Haftbarmachung des Zustandsstörers oder Fördermittel möglich ist?
Antwort der Verwaltung
In der kommenden vegetationslosen Periode wird der Schießplatz einer umfassenden Gefährdungs-abschätzung unterzogen, die sämtliche Belastungsszenarien enthält. Über notwendige und mögliche Sanierungsmaßnahmen wird danach entschieden. Es wird in jedem Fall sichergestellt, dass das Wohnen im Waldbadviertel unbedenklich möglich sein wird. Die Prüfungen, ob der Schießverein zivilrechtlich oder ordnungsrechtlich belangt werden kann, sind noch nicht abgeschlossen. Es ist geplant, den Schießverein per Ordnungsverfügung zur Durchfüh-rung einer Gefährdungsabschätzung aufzufordern. Eine diesbezügliche Anhörung ist bereits an den Verein ergangen.

Landesfördermittel zur Finanzierung der Gefährdungsabschätzung sind parallel beantragt worden. Eine Förderung möglicherweise erforderlicher Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen durch das Land oder den Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband wird ebenfalls geprüft.

Inwieweit gibt es Beispiele, wie eine Sanierung des Geländes ohne unkontrollierten Austrag von bleihaltigem Staub oder Boden unter den gegebenen Geländebedingungen möglich sein kann, sind ggf. Innovationen notwendig und welche Auswirkungen sind im Falle einer Sanierung auf Basis des Stan-des der Technik auf den Baumbestand zu erwarten?
Antwort der Verwaltung:
Neben allgemeinen landesweiten Erhebungen und Erfahrungen über die Sanierung und Belastung von vergleichbaren Schießplätzen haben die Sanierungsarbeiten zur Errichtung der Erschließungsstraße bereits standortspezifische Erkenntnisse geliefert. Weiter hat die Stadtverwaltung ausreichend Erfahrung im Umgang mit der Sanierung von schwermetallbelasteten Flächen.

Über die Art der Sicherung oder Sanierung wird erst nach Vorliegen der Gefährdungsabschätzung entschieden. Je nach Art der weiteren Maßnahmen können auch erst dann die Auswirkungen auf den Baumbestand abgeschätzt werden.

Aus welchen Gründen wurde die belastete Fläche im Wald neben dem B-Plan nicht bereits nach Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes als Altlast(verdachts)fläche gekennzeichnet, wie wurden z. B. gem. §12 BBodSchG die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie die städtische GAG über die möglichen Bodenbelastungen informiert und welche Informationen können und sollen den Men-schen in Ostheim von Stadt bzw. von der Stadt beherrschten Gesellschaften in Kürze zur Verfügung gestellt werden?
Antwort der Verwaltung:
Eine rechtliche Verpflichtung zur Führung eines Altlastenkatasters besteht gemäß § 8 des Landesbodenschutzgesetzes für stillgelegte Anlagen (Altstandorte) und Altablagerungen. Eine Aufnahme des Schießplatzes vor Beendigung des Betriebes, also vor 2009, war insofern nicht angezeigt. Durch die interne Kennzeichnung der Fläche als Schießplatz war jederzeit gewährleistet, dass bei Nutzungsänderungen der Schießplatz berücksichtigt wird.

Eine Aufnahme der Fläche als Altlastenverdachtsfläche ist wie bereits erwähnt Ende 2011 erfolgt. Gemäß § 12 Bundesbodenschutzgesetz sind die Betroffenen (hier Eigentümer Stadt Köln und GAG) über die geplanten Maßnahmen zur Untersuchung und zur Sanierung einer Altlast zu informieren. Die GAG ist über alle durchgeführten und geplanten Maßnahmen informiert worden. Darüber hinaus wurde der Ausschuss für Umwelt und Grün im März 2012 über die Situation mündlich informiert.

Weitere Informationen der Bürgerinnen und Bürger sowie der politischen Gremien sind vorgesehen, sobald Ergebnisse der Gefährdungsabschätzung vorliegen, bzw. eine Entscheidung über Art und Umfang von eventuell erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden kann.

Autor: Andi Goral
Foto: Tontaubenscheibe in einem Baum auf dem Gelände des ehemaligen Schießplatzes