Köln | Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bestätigte die gültige Coronaschutzverordnung in Bezug auf den Freizeit- und Amateursportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios und Schwimmbädern. Damit bleibt Fußballspielen bis 30. November verboten. Geklagt hatte ein Mitglied einer D1-Jugendmannschaft, der gemeinsam mit seinen Freunden an der frischen Luft Fußball spielen wollte. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW lässt derzeit lediglich Individualsport allein oder zu zweit mit Personen des eigenen Hausstandes zu. Der Kläger machte geltend, dass das Verbot die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation WHO und erklärte das Ansteckungsrisiko beim Fußballspiel im Freien sei sehr gering. Zudem habe es die Möglichkeit für das Land NRW gegeben einen kontaktfreien Trainingsbetrieb zu genehmigen. Zugeleich verstoße das Verbot gegen den Gleichheitsgrundssatz, da Schulsport auch in geschlossenen Räumen noch gestattet sei.

Das OVG NRW sieht die Entscheidung des Landes NRW als verhältnismäßig an, auch wenn Grundrechte der Sporttreibenden beeinträchtigt werden. Das Gericht argumentiert: „Freizeit- und Amateursport zusammen mit mehreren anderen Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehörten, berge – auch im Freien – ein Infektionsrisiko. Zwar sei das Risiko im Freien geringer als in geschlossenen Räumlichkeiten. Bei hoher körperlicher Belastung könnten sich jedoch auch dort virushaltige Tröpfchen und Aerosole über die Luft verbreiten. Hinzu komme, dass bereits die Öffnung des Freizeit- und Amateursportbetriebs zwangsläufig zu weiteren Sozialkontakten führe, die auch durch das vom Antragsteller vorgeschlagene kontaktfreie Training nicht verhindert würden.“ Zudem stellte das Gericht fest, dass Individualsport weiterhin möglich sei und es für Sportlerinnen und Sportler zumutbar sei auf andere Sportarten auszuweichen.

Das Offenhalten der Schulen und damit auch des Schulsports werten die Richter als gewichtigen Sachgrund zur Differenzierung. Zudem wird beim Schulsport die Zahl der Sozialkontakte nicht vergrößert, anders als beim Freizeit- und Amateursport. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung sei höher zu bewerten als die in der Klage vorgetragenen Argumente.

Aktenzeichen: 13 B 1686/20.NE

Das Gericht will in der kommenden Woche über das Verbot von Individualsport in geschlossenen Räumen entscheiden, gegen das Betreiber von Tennishallen klagten.

Autor: red