Köln | Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) lehnte den Eilantrag gegen das Betriebsverbotfür gastronomische Einrichtungen NRW ab. Damit bestätigt das Gericht das Verbot der Landesregierung bis zum 30. November in NRW Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Kneipen und Cafés oder andere gastronomische Einrichtungen offen zu halten.

Die Klägerin führte an, dass es keine wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, dass die Gastronomie wesentlich zur Weiterverbreitung des Coronavirus beitrage. Der 13. Senat des OVG folgt dieser Ansicht nicht, sondern hält die vorübergehende Schließung gastronomischer Betriebe für eine notwendige Schutzmaßnahme.Der damit einhergehende Eingriff vor allem in die Berufsfreiheit der Betreiber genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht begründet dies damit, dass das Infektionsgeschehen diffus sei und damit Infektionsketten sich größtenteils nicht mehr nachverfolgen ließen.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 13 B 1656/20.NE

Autor: red