Düsseldorf/Köln | Der Landtag in Nordrhein-Westfalen beschloss am 17. Oktober, die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw). Darin wird verbindlich geregelt, welche Fristen für die Funktionsüberprüfung von privaten Abwasserkanälen in Wasserschutzzonen gelten. Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) begrüßen die Verordnung, weil durch die festgesetzten Fristen Rechtssicherheit bestehe und damit dem Gewässerschutz in Wasserschutzzonen Rechnung getragen werde.

In der Verordnung regelt § 8 Abs. 3 entsprechend der am 27.02.2013 getroffenen Entschließung die Prüffristen in Wasserschutzgebieten für bestehende Abwasserleitungen. Danach sollen in Wasser-schutzgebieten die geltenden erstmaligen Prüffristen bis zum 31.12.2015 beibehalten werden für die Erstprüfung von Abwasserleitungen, die vor 1965 (häusliche Abwässer) bzw. vor 1990 (industrielle oder gewerbliche Abwässer) errichtet wurden. Alle anderen Abwasserleitungen müssen bis zum 31.12.2020 geprüft werden.
 

Alle betroffenen Grundstückseigentümer, die im Einzugsgebiet der StEB liegen, sollen nun sukzessive durch diese informiert werden.
 

Autor: dd