Köln | NRW-Gesundheitsminister Laumann trug am Freitagnachmittag die neuesten Zahlen zur Corona-Pandemie in Nordrhein-Westfalen vor und erläuterte Ergänzungen der Corona-Schutzverordnung.

Aktuelle Zahlen und Maßnahmen

Laumann zu den aktuellen Zahlen und Maßnahmen der Landesregierung-NRW zur die Corona-Pandemie. 31.110 Menschen haben sich bisher in Nordrhein-Westfalen mit dem Coronavirus infiziert. Davon sind 20.257 Menschen wieder genesen. 1.052 Todesfälle gibt es bislang zu beklagen. Die Reproduktionszahl des Coronavirus läge inzwischen stabil bei 0,9, die Verdopplungszeit der Infektionszahlen bei 23,1 Tagen, teilte Laumann mit. Hier bestehe eine stetige Entwicklung zu größeren Abständen.

Ab Montag gilt in NRW eine Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel. In der Corona-Schutzverordnung gibt es hierzu jetzt einen eigenen Paragraphen. Vor dem Hintergrund der Maskenpflicht betonte Laumann jedoch: „Mir ist wichtig, dass der Schutzabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Die Maskenpflicht ist nicht dafür da, dass man denkt, man muss die 1,5 Meter nicht einhalten. Nach allem was uns die Wissenschaft sagt ist das Einhalten des Abstandsgebots das Wirksamste um eine Virusübertragung zu verhindern.“ Im Bereich des Einzelhandels müssen die Filialen dafür sorgen, dass ihre Kunden einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs sind die Verkehrsbetriebe für die Umsetzung der Maskenpflicht zuständig. Bei Verletzungen des ab Montag geltenden Gebots drohen Bußgelder. Ein Bußgeldkatalog werde jedoch nicht von der Landesregierung erstellt, sondern sei Sache der Kommunen, so Laumann. Die Maskenpflicht gilt für Kinder ab 6 Jahren. Ob die Masken auch im Unterricht getragen werden müssen, darüber können die Schulen selbst entscheiden.

Sonderregelungen der Maskenpflicht

Im Zusammenhang mit der Maskenpflicht nannte Gesundheitsminister Laumann auch Ausnahmen und Sonderregelungen. So sind Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen auf das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verzichten sollten, von der neuen Verordnung ausgeschlossen. Im Bereich der Fahrschulen ist es sowohl dem Fahrschüler als auch dem Fahrlehrer gestattet eine Maske während des praktischen Unterrichts zu tragen. Diese Sonderregelung wurde eingeführt, da am Steuer eines Kraftfahrzeugs eigentlich ein Vermummungsverbot gilt. Am Steuer eines privaten Fahrzeugs ist eine Maske daher weiterhin nicht gestattet.

Karl-Josef Laumann teilte mit, dass heute eine Allgemeinverfügung in Kraft tritt, welche die Fortsetzung einer Ausbildung in Pflegefachberufen regelt. Demnach dürfen Auszubildende, wenn sie bestimmte Aspekte der Ausbildung im Hinblick auf das Coronavirus abgeschlossen haben, nun auch in praktischen Stellen eingesetzt werden.

Autor: Christoph de Vries