Köln/Düsseldorf | NRW hat ab sofort eine neue Coronateststrukturverordnung (CoronaTeststrukturVO). Diese regelt wie Kreise und kreisfreie Städte wie Köln eine Angebotsstruktur aufbauen und beauftragen können.

Die CoronaTeststrukturVO legt fest welche Teststellen eingerichtet werden können. Dies sind Apotheken, Zahnarztpraxen, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Tierarztpraxen, Rettungs- und Hilfsorganisationen und weitere Anbieter, wie etwa Drogerien, die eine ordnungsgemäße Durchführung garantieren.

Diese Anbieter müssen sich jetzt zunächst bis zum 19. März bei den für sie zuständigen Gesundheitsämtern bewerben und versichern, dass sie die vom Ministerium festgelegten Mindeststandards umsetzen können. Die Gesundheitsämter erteilen dann an geeignete Bewerber*innen die Genehmigung. Danach können die Teststellen mit ihrer Arbeit beginnen und die Kosten der Tests mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen. Für die Kosten kommt der Bund auf.

Alle Teststellen müssen dem Gesundheitsamt täglich die Zahl der vorgenommenen und der positiven Tests melden, um die Wirksamkeit der Testungen als Teil der verantwortungsvollen Öffnungsstrategie immer zeitnah einschätzen zu können.

Autor: red