Köln | Die Klagen gegen die im Sommer 2016 eingeführte 2,5 Prozent-Sperrklausel für Kommunalwahlen häufen sich bei dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen. Inzwischen haben neun Parteien und Bürgerbewegungen eine Klage eingereicht.

Der nordrhein-westfälische Landtag hatte am 10. Juni 2016 das Gesetz zur Änderung der Verfassung für NRW und wahlrechtlicher Vorschriften beschlossen. Dieses schreibt eine 2,5 Prozent-Sperrklausel für  die Wahlen der Räte der Gemeinden, der Bezirksvertretungen, der Kreistage und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr vor. Dieses so genannte Kommunalvertretungsstärkungsgesetz ist am 30. Juni 2016 verkündet worden und am folgenden Tag in Kraft getreten. Seitdem häufen sich die Klagen gegen die Sperrklausel bei dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen. Inzwischen haben bereits neun Parteien oder Bürgerbewegungen eine Klage eingereicht. Dazu gehören NPD, Piratenpartei, der Partei „Volksabstimmung“, der „Sauerländer Bürgerliste“, der Partei DIE LINKE, der PARTEI NRW sowie ÖDP und Tierschutzpartei sowie die rechtspopulistische Bürgerbewegung „Pro NRW“.

Die Parteien sehen sich in ihrem Recht auf Chancengleichheit als politische Partei verletzt. Stimmen für eine Partei, die an der Sperrklausel scheitere, hätten keinen Erfolgswert, weil dieser Partei kein Sitz zugeteilt werde, obwohl ihr rechnerisch ein Sitz oder mehrere Sitze zustünden. Diese Ungleichbehandlung sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der Verfassungsgerichtshof hatte im Jahr 1999 entschieden, dass die damals im Kommunalwahlgesetz geregelte 5 Prozent-Sperrklausel mit der Landesverfassung nicht vereinbar war.

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