Die Debatte um die verkaufsoffenen Sonntage in Deutschland läuft weiter. Nun hat das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW in Münster ein weiteres Urteil gesprochen. Demnach darf ein für den kommenden Sonntag (8. April 2018) geplanter verkaufsoffener Sonntag in der Altstadt von Oberhausen stattfinden.

Wie die Pressestelle der Justizbehörde am heutigen Freitag bekannt gab, hat der vierte Senat des OVG die Annahme des Rates der Stadt Gelsenkirchen für schlüssig und vertretbar gehalten, der „Blumen- und Gartenmarkt“ stehe aufgrund des hierdurch ausgelösten Besucheraufkommens gegenüber einer Öffnung der Verkaufsstellen im Bereich der Bahnhofsstraße im Vordergrund. Genau diese Anlassbezogenheit hatte das BVG vor Jahresfrist als entscheidendes Kriterium definiert.

Die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi hatte zuvor gegen die Genehmigung der Ladenöffnung durch die Stadtverwaltung von Gelsenkirchen ein Eilverfahren angestrengt, um den Sonntagsverkauf doch noch zu verhindern. Nun aber ist die Entscheidung des OVG unanfechtbar.

In ihrer Begründung wiesen die Verwaltungsrichter darauf hin, dass die Stadt sich in nachvollziehbarer Weise Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschafft habe. Sie habe die Ladenöffnung unter Angabe von Straßenzügen und Plätzen, teilweise unter Angabe einzelner Hausnummern, auf das Umfeld des „Blumen- und Gartenmarkts“ begrenzt. Einbezogen seien nur direkte Anlieger sowie funktionell und städtebaulich zugehörige Händler, hieß es dazu weiter.

Zur Besucherprognose habe sie sowohl auf Passantenfrequenzzählungen als auch auf Besucherbefragungen zurückgegriffen, die sie in vertretbarer Weise für aussagekräftig befunden habe. Der Antrag hatte auch nicht wegen eines von ver.di geltend gemachten Anhörungsmangels Erfolg. Sie habe vor Erlass der streitigen Verordnung Gelegenheit gehabt sich zu äußern, so die Richter abschließend

Das Urteil trägt das Aktenzeichen 4 B 490/18. Vorinstanz war das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, das Urteil dazu trug das Akteinzeichen 19 L 615/18.

Autor: bfl