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OVG NRW setzt NRW-Corona-Einreiseverordnung außer Kraft
Köln/Münster | Der 13. Senat des Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW) hat am gestrigen Freitag per Eilbeschluss wesentliche Teile der Corona-Einreiseverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, die seit dem 9. November gilt außer Kraft gesetzt. Das Land NRW äußerte sich zu dieser Entscheidung noch nicht.
Die geltende Bestimmung: Die aktuell geltende NRW Corona-Einreiseverordnung ordnet an, dass Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise nach Nordrhein-Westfalen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sich unverzüglich für 10 Tage in häusliche Quarantäne begeben müssen.
Der Fall: Der Kläger wohnt in Bielefeld. Bis zum 13. November hielt er sich in Ibiza auf und reiste dann weiter nach Teneriffa. Am 22. November beabsichtigte er nach Deutschland zurückzukehren. Der Mann machte vor Gericht geltend, dass er aufgrund seines Aufenthaltes auf den Balearen wo die 7-Tages-Inzidenzzahl deutlich niedriger liege als am heimischen Wohnort in Bielefeld als ansteckungsverdächtig qualifiziert werden.
Die Entscheidung des Gerichts: Der 13. Senat des OVG NRW folgt der Argumentation des Klägers. Die grundsätzliche Quarantäne-Anordnung für Einreisende sei voraussichtlich rechtswidrig, da sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße und unverhältnismäßig sei.
Die Begründung des Gerichts: "In der aktuellen Pandemielage seien das Land Nordrhein-Westfalen und ein Großteil der übrigen Bundesrepublik nach den in der Corona-Einreiseverordnung benannten Kriterien als Risikogebiete einzustufen. Das von den Rückkehrern ausgehende Infektionsrisiko stelle sich jedenfalls bei vergleichbaren Inzidenzwerten nicht anders dar, als wenn sie daheim geblieben wären. Dies sei eine sachlich nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte." Abschließend stellt das Gericht in seinem unanfechtbaren Beschluss fest, dass die Absonderungspflichten für Rückreisende nicht geeignet seien einen nennenswerten Beitrag zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu leisten.
Aktenzeichen: 13 B 1770/20.NE
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