Münster | Die Richter des 7. Senats am Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) haben den von der Stadt Bergheim beschlossenen Bebauungsplan für einen neuen Kraftwerksblock am Standort Niederaußem für unwirksam erklärt. Der Fall geht nun vor das Bundesverwaltungsgericht.

Wie die Justizbehörde am heutigen Donnerstag berichtete, erging die heutige Entscheidung auf Basis eines von zwei Anwohnern eingereichten Normenkontrollverfahrens. Der für die Errichtung des Kraftwerks gültige Bebauungsplan trägt den Titel „Anschlussfläche Braunkohlekraftwerk Niederaußem“, das Areal befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu den bereits bestehenden Kraftwerksblöcken.

Mit dem Bebauungsplan Nr. 261/Na „Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem“ wollte die Stadt Bergheim die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Braunkohlekraftwerks mit hohem Wirkungsgrad und einer elektrischen Leistung von 1.100 MW durch die RWE Power AG schaffen. Dieses neue Kraftwerks sollten nach den Planungen des Bauherrn und Energiekonzerns mit der Abschaltung einiger alter Kraftwerksblöcke einhergehen.

Gegen den Bebauungsplan hatten Eigentümer von Wohnhäusern in dem benachbarten Ortsteil Bergheim-Rheidt Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Ihrer Meinung nach ist der Bebauungsplan schon aus formalen Gründen unwirksam. Dieser Meinung schlossen sich die Münsteraner Richter nun an.

Die Urteilsbegründung

Zur Begründung seines Urteils hat der 7. Senat bemängelt, dass im Verfahren der Planaufstellung die Öffentlichkeit nur in unzureichender Weise darauf hingewiesen worden sei, welche Arten umweltbezogener Informationen der Stadt vorgelegen hätten. Ferner sei der Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen den übergeordneten Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln, materiell fehlerhaft, so ihr deutliches Urteil.

Die im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplans durch den Regionalrat beschlossene 5. Änderung des Regionalplans, mit der unter anderem im Bebauungsplangebiet ein Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich mit der Zweckbestimmung „Kraftwerk“ dargestellt worden sei, sei ebenfalls unwirksam. Darin sei entgegen höherrangigem Recht eine Kapazitätsobergrenze der Feuerungswärmeleistung am Kraftwerkstandort Niederaußem von 9.300 MW festgelegt worden; diese sei maßgeblich auf die Reduzierung der Kohlendioxidemissionen gerichtet gewesen.

Eine solche auf den Klimaschutz bezogene Festlegung dürfe indes für den Kraftwerkstandort wegen des Vorrangs des Immissionsschutzrechts und des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in einem Regionalplan nicht getroffen werden. Die danach maßgebliche Fassung des Regionalplans vor der 5. Änderung stelle einen Freiraum- und Agrarbereich dar; das wiederum stehe der Festsetzung eines Sondergebiets für ein Braunkohlekraftwerk durch einen Bebauungsplan entgegen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Aktenzeichen des Urteils lautet: 7 D 29/16.NE

Autor: rk