Köln | LEITARTIKEL | Der Gesetzgeber setzte am 7. November 2020 den neuen Medienstaatsvertrag in Deutschland in Kraft und dieser sieht eine Kontrolle der Telemedien vor. Mit der Kontrolle der Telemedien betraute der Gesetzgeber die Landesmedienanstalten, in Nordrhein-Westfalen ist dies die Landesmedienanstalt NRW. Diese wurden nun zum ersten Mal aktiv und verschickten sogenannte „Hinweisschreiben“ an Telemedien. Report-K erhielt ein solches „Hinweisschreiben“. Die dort genannten Vorwürfe erwiesen sich als vollkommen haltlos und der Fall zeigt, dass die Landesmedienanstalt NRW als Anstalt des öffentlichen Rechts ihrer Verpflichtung Sachverhalte vollständig aufzuklären, bevor sie ihre Eingriffsbefugnis wahrnimmt, in diesem Fall in keinster Weise nachkommt. Schlimmer noch: Der Direktor der Landesmedienanstalt Dr. Tobias Schmid äußert sich zum Start des Anhörungsverfahrens öffentlich und erweist damit in einer Zeit, in der institutionalisierte Medien an Vertrauen in der Öffentlichkeit verlieren, diesen einen Bärendienst. Nachrichtenagenturen, und in der Folge Rundfunkanstalten und immer mehr Verlagsmedien, übernehmen einseitig die Sicht der Landesmedienanstalt. Die erstmalige Anwendung des Medienstaatsvertrages in Bezug auf Telemedien wirft viele Fragen auf. report-K berichtet in eigener Sache.

In eigener Sache: Der Fall report-K

Die Landesmedienanstalt NRW schickte am Dienstag 15. Februar per E-Mail ein Hinweisschreiben, das um 12:53 Uhr bei der Redaktion von report-K einging. Drei Vorwürfe machten die Medienaufseher dem Verlag und der Redaktion dieser Internetzeitung. Verlag und Redaktion nahmen bereits um 14:53 Uhr am gleichen Tag Stellung und die Landesmedienanstalt NRW bestätigte um 16:37 Uhr schriftlich, dass alle Vorwürfe falsch waren.

Vorwurf 1 der Landesmedienanstalt NRW: Das Impressum sei unvollständig, weil dort die Angaben zum Handelsregistereintrag und die Angabe eines Verantwortlichen nach § 18. Abs. 2 MstV fehlten. Dieser Vorwurf war falsch, die Landesmedienanstalt schreibt: „Bezüglich des Impressums muss ich mich bei Ihnen entschuldigen, da ich nicht bis zum Ende gescrollt habe und deswegen davon ausgegangen bin, dass die Daten fehlen.“

Bei den Vorwürfen 2 und 3 handelt es sich um die Frage nach Bildunterschriften unter Screenshots topaktueller Berichterstattung zu Pressekonferenzen von NRW-Ministerpräsident Armin Laschet am 19. Januar und von NRW-Schulministerin Yvonne Gebauer am 26. Januar. Hier wirft die Landesmedienanstalt NRW dieser Internetzeitung vor, „Symbolbilder“ verwendet zu haben und dies nicht gekennzeichnet zu haben. Es handelte sich aber um Bilder aus der jeweiligen Pressekonferenz. Dazu schreibt die Landesmedienanstalt NRW: „Wie Sie in Ihrem Schreiben klar zum Ausdruck bringen, handelt es sich bei den Beiträgen nicht um Symbolbilder, sondern um Bilder der jeweiligen Pressekonferenz. Dies war für uns als Außenstehende nicht erkennbar, sodass wir mit dem Hinweisschreiben bei Ihnen nachfragen wollten. Da es sich nach Ihren Angaben nicht um Symbolbilder handelt, ist eine etwaige Bildunterschrift generell nicht erforderlich gewesen, sodass dementsprechend auch kein Verstoß gegen die journalistische Sorgfalt vorlag.“

Landesmedienanstalt NRW prüfte in allen drei Fällen vor Versand des Hinweisschreibens den Sachverhalt nicht vollständig

Die Landesmedienanstalt NRW ist eine rechtsfähige Anstalt Öffentlichen Rechts und vom Gesetzgeber betraut in diesem Fall die Einhaltung des Gesetzes zu prüfen und den staatlichen Eingriff vorzunehmen und umzusetzen. Bevor die Landesmedienanstalt NRW allerdings diesen Eingriff vornimmt, und dazu zählt das Hinweisschreiben bereits, ist sie verpflichtet, Sachverhalte vollständig aufzuklären. Dies hat sie im Fall von report-K nicht getan. Einmal scrollt die Landesanstalt für Medien nicht bis zum Ende des Impressums und auch bei der Prüfung, ob es sich um Symbolbilder handelt, führt sie selbst eine kinderleichte Recherche nicht durch. Denn die Landesregierung NRW streamte wegen der Corona-Pandemie beide Pressekonferenzen auf ihren eigenen Social Media Kanälen Twitter und Facebook. Alle Pressekonferenzen des Landes NRW finden derzeit hybrid statt. Also On- und Offline, mit der Bitte der Staatskanzlei an die Medienvertreter – aus Gründen der Kontaktreduzierung zur Minimierung des Corona-Infektionsgeschehens – vor allem digital, der jeweiligen Pressekonferenz zu folgen. Beide Streams sind auf den Social Media Kanälen der Landesregierung nach wie vor abzurufen. Eine einfache Onlinerecherche auf einem der Kanäle durch herunterscrollen der Timeline und ein Vergleich der dortigen Bilder der Redner mit denen aus der Berichterstattung hätte der Landesmedienanstalt gezeigt, dass es sich nicht um Symbolbilder handelte.

Die Landesmedienanstalt klärte den Sachverhalt also vor dem Versand des „Hinweisschreibens“ nicht sorgfältig und vollständig auf, wozu sie gesetzlich verpflichtet ist. Die Mitarbeiterin der Landesmedienanstalt schreibt zu den angeblich aus dem Kontext gerissenen Bildern: „Dies war für uns als Außenstehende nicht erkennbar, sodass wir mit dem Hinweisschreiben bei Ihnen nachfragen wollten.“ Der Direktor der Landesmedienanstalt NRW, Dr. Tobias Schmid, erklärt in einer Stellungnahme auf ein Schreiben und eine Medienanfrage dieser Internetzeitung die Rolle seines Hauses als „Exekutivorgan“ und schreibt: „Im Rahmen eines allgemeinen Monitorings von Online-Angeboten aller Art ergab sich bei Ihnen der Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen die Vorschriften aus §19MStV. Die Landesanstalt für Medien NRW hat daraufhin vom mildesten Mittel Gebrauch gemacht und Sie mit einem Hinweisschreiben unter Fristsetzung darum gebeten, den Sachverhalt zu erläutern. Das ist unmittelbar durch Sie erfolgt und der Verdacht ist ausgeräumt worden.“ Schmid suggeriert in seinem Statement es handele sich bei dem Hinweisschreiben um eine Art harmloses Dialogschreiben. Das ist aber mitnichten der Fall, denn am Ende des Schreibens steht: „Wir bitten Sie, Ihr gesamtes Angebot auf die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt hin zu überprüfen und diese bei zukünftigen Beiträgen zu beachten. Sollte eine Anpassung oder Stellungnahme unterbleiben, werden wir zeitnah ein förmliches Verwaltungsverfahren einleiten.“

Die Landesmedienanstalt NRW als Exekutivorgan ist verpflichtet, einem Anfangsverdacht nachzugehen. Das stellt niemand in Frage. Aber Sie ist verpflichtet bei einem Anfangsverdacht den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Dies ist im Fall von report-K nicht erfolgt. Schmid räumt den Fehler und die mangelnde Sorgfalt seines Hauses selbst bei einer so kinderleichten Prüfung und einem eindeutigen Sachverhalt noch nicht einmal ein, sondern beharrt darauf, die Landesmedienanstalt als Exekutivorgan habe alles richtig gemacht. Parallel zu den Hinweisschreiben initiierte Schmid eine Medienkampagne, dazu unten weiter mehr.

Wie prüft die Landesmedienanstalt eigentlich?

Der Gesetzgeber spricht im Medienstaatsvertrag von „anerkannten journalistischen Grundsätzen“, die Telemedien einzuhalten haben, ohne diese Grundsätze näher zu definieren. Damit bleibt die Frage der Auslegung des Gesetzes bei den Landesmedienanstalten. Diese wendet jetzt, ohne dass das Gesetz dies so regelt, den Pressekodex des Deutschen Presserats, eines eingetragenen Vereins, an. Dies bestätigt auch die Dachmarke der Landesmedienanstalten in Berlin, auf Nachfrage dieser Internetzeitung schriftlich. Das Gesetz regelt nur, dass Telemedien, die sich einer Freiwilligen Selbstkontrolle, wie dem Presserat anschließen, von der Prüfung durch die Landesmedienanstalten befreit sind. Dabei steht es auch jedermann frei, eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zu gründen und diese durch die Landesmedienanstalten anerkennen zu lassen. Der Pressekodex ist, um das vorweg zu stellen, ein Regelwerk, an das sich die Redaktion von report-K nicht nur gebunden fühlt, sondern diesen vollumfänglich unterstützt und von Anfang an umsetzt. Nur, der Pressekodex ist kein Regelwerk, das von einem Parlament demokratisch legitimiert wurde, was die Verfassung in Deutschland aber für Gesetze und das daraus abzuleitende Verwaltungshandeln eigentlich vorschreibt. Auch das gehört zur Wahrheit.

Wer bei der Landesmedienanstalt NRW prüft bleibt intransparent, auch welche publizistische Kompetenzen in den Prüfprozess neben verwaltungsrechtlicher Kompetenz eingebunden sind. Hier muss nach dieser ersten Prüfungsrunde die Forderung lauten, dass die Landesmedienanstalten mit offenem Visier, und nicht hinter verschlossenen Türen, agieren müssen. Wäre es angesichts der eklatanten Fehler schon bei der ersten Prüfung nach dem neuen Medienstaatsvertrag nicht sinnvoll – ähnlich wie es im Jugendschutz ist – über eine Art Beirat nachzudenken, der die nötige juristische und publizistische Fachkompetenz mitbringt, damit Sachverhalte in Zukunft im Vorfeld vollständig sachgerecht aufgeklärt werden, bevor es zum Versand von Hinweisschreiben kommt? Dies ist eine Frage nicht an die Landesmedienanstalt NRW, sondern an die Politik, die den Medienstaatsvertrag auf den Weg brachte.

Anders als beim Deutschen Presserat, auf den sich die Landesmedienanstalten inhaltlich mit Anwendung des Pressekodex beziehen, legen sie ein rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren zu Grunde. So regelt es das Gesetz. Dennoch stellt sich nach der ersten Prüfung die Frage, ob nicht für die Systematik des Prüfvorgangs und vor allem für die Bekanntmachung der Ergebnisse eine Orientierung am Verfahren des Deutschen Presserats sinnvoll erscheint und die Parlamente dies auch explizit so festlegen, damit die Landesmedienanstalten daran gebunden sind?

Prüfung mit paralleler Öffentlichkeitskampagne durch die Landesmedienanstalt NRW

So macht es der Deutsche Presserat: Er nimmt Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern entgegen. Er prüft sie und gibt sie, wenn berechtigte Anliegen vorliegen, in den dafür zuständigen Beschwerdeausschuss und hört mit einer dreiwöchigen Frist die betroffenen Medien. Anschließend prüft der Beschwerdeausschuss erneut und im härtesten Fall wird eine Rüge gegen das betreffende Medium mit weiteren Konsequenzen ausgesprochen. Am Ende der Prüfungen veröffentlicht der Deutsche Presserat die statistischen Daten und nennt die gerügten Medien namentlich. Nicht nur ein etabliertes und erprobtes Verfahren, sondern auch ein transparentes und eng an der Verfassung, die vorsieht, dass Meinungsbildung vom Volk ausgehen soll. Auch wenn es Stimmen gibt die sagen, dass eine Rüge nicht ausreichend Konsequenzen für die betroffenen Medien mit sich bringe.

Ganz anders agieren die Landesmedienanstalten und allen voran die Landesmedienanstalt NRW und ihr Direktor Schmid. Sie prüfen den Sachverhalt nicht vollständig, verschicken ein Hinweisschreiben und gehen am Tag des Versandes an die Öffentlichkeit, bevor die Anhörungsfrist abgelaufen ist, denn die endet am 1. März. Nun wäre gegen die Öffentlichkeitsarbeit von Schmid nichts zu sagen gewesen, wenn er es, wie die Dachmarke der Landesmedienanstalten am 12. Februar getan hat, allgemeine Grundsätze kommuniziert. Schmid und seine Landesmedienanstalt NRW belassen es aber nicht dabei, erst nur die Tatsachen in die Öffentlichkeit zu tragen, die bekannt und bewiesen sind. Die einzige Tatsache, die am 15. Februar bekannt und bewiesen war, war ist, dass die Landesmedienanstalten mehrerer Länder mehrere Schreiben an unterschiedliche Telemedien verschickt haben und diese bis 1. März Zeit haben, Stellung zu den erhobenen Vorwürfen gegen sie zu nehmen.

Dabei hat es die Landesmedienanstalt aber nicht belassen. Die „Süddeutsche Zeitung“ zitiert aus einer Meldung des „Evangelischen Pressedienstes“ (epd), also einer Nachrichtenagentur: „In anderen Fällen seien Bilder aus ihrem Kontext gerissen worden.“ Der „WDR“ schreibt: „Außerdem wiesen die Medienwächter auch auf Fotos hin, die fälschlicherweise in einen anderen Kontext gesetzt wurden.“ Dieses Zitat aus der „WDR“-Berichterstattung findet sich in unzähligen Medien, denn es stammt aus einer Meldung der „dpa“-Nachrichtenagentur. Um es klar auf den Punkt zu bringen: Hier wird aus dem von Schmid so genannten „Anfangsverdacht“ eine Tatsachenbehauptung. Das reicht Schmid aber noch nicht und er gießt noch mehr Öl ins Feuer. Die „dpa“ zitiert Schmid wortwörtlich im Kontext, dass das was sich als journalistisches Angebot präsentiere, auch journalistische Standards erfüllen müsse: „Alles andere ist jedenfalls ein fahrlässiger Umgang mit Verantwortung und in einigen Fällen sicher auch klare Täuschungsabsicht.“ Konfrontiert mit diesem Vorwurf, voreilig in die Öffentlichkeit getreten zu sein, schreibt Schmid dieser Internetzeitung: „Selbstverständlich habe ich in öffentlichen Aussagen und das nicht erst seit gestern auf das Risiko der Desinformation auch durch Online-Angebote hingewiesen. In dieser Einschätzung weiß ich mich mit den Bundesländern, die deswegen den §19 MStV so geschrieben haben, wie er ist, sowie mit der Europäischen Kommission und ihrem European Democracy Action Plan in guter Gesellschaft. Eine Bezugnahme auf Ihr Angebot ist nicht erfolgt.“

Ross und Reiter nennen

Der Deutsche Presserat nennt bei einer Rüge das betreffende Medium mit Namen und verpflichtet dieses, die Rüge zu veröffentlichen. Das ist gut und richtig so. Die Landesmedienanstalt NRW tut dies nicht und das ist fatal. Und dafür gibt es zwei Gründe.

Grund 1: Durch die Nichtnennung des betroffenen Mediums schützt die Landesmedienanstalt nur sich selbst und nicht, wie behauptet, das betroffene Medium. Denn so entzieht sie dem betroffenen Medium die Möglichkeit, sich juristisch gegen die Vorwürfe durch die Forderung der Unterlassung zu wehren, auch gegen Berichterstattung Dritter.

Grund 2: Durch die Einhaltung journalistischer Qualitätskriterien bauen Medien Vertrauen und Glaubwürdigkeit auf. Vertrauen und Glaubwürdigkeit sind hier höchstes Gut. Die Gesellschaft, und das wird schon in der Schule gelehrt, weist zudem unterschiedlichen Mediengattungen, Medienformaten und Medienanbietern einen unterschiedlich hohen Grad an Glaubwürdigkeit und Vertrauen zu. Es dürfte unstrittig sein, dass Boulevardmedien eine andere Glaubwürdigkeit besitzen, als die klassische Abonnement- oder seriöse Wochenzeitung, das seriöse Politmagazin eine andere als ein Yellow-Press-Produkt. Alles das sind Medien in unterschiedlichen Gattungen: Printmedien, Rundfunkmedien oder Onlinemedien. Zurück zum Deutschen Presserat: Ergeht eine Rüge an ein namentlich genanntes Printmedium, so wird dessen Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen, aber doch nicht aller Printmedien? Das Gleiche gilt für öffentlich rechtliche oder private Rundfunkanbieter. Und für Onlinemedien gilt dies auch, ein Umstand den die Landesmedienanstalt NRW völlig ignoriert.

Ein Vorgehen dieser Art schwächt das Vertrauen in die Onlinemedien

Geht es um Vertrauen, haben es verlagsunabhängige Onlinemedien schwerer als die klassischen Medienschiffe und -tanker, ganz gleich, ob es sich um die freie Presse oder Rundfunkanbieter handelt. Das liegt auch daran, dass sie, trotzdem sie teilweise seit Jahrzehnten publizieren, in einem volatilen Medienumfeld agieren. Zudem ist ihr Distributionskanal, das Internet, wesentlich unübersichtlicher als selbst jede mit Medien randvolle Bahnhofsbuchhandlung. Die Akteure im Netz, in den Sozialen Netzwerken sind vielfältig und es ist wesentlich einfacher ein journalistisches Angebot einzurichten oder auch vorzutäuschen. Das Ziel des Medienstaatsvertrages und der Landesmedienanstalten, schwarze Schafe zu finden und diese bei Einhaltung der Meinungs- und Pressefreiheit öffentlich zu machen, zieht daher niemand, auch diese Redaktion nicht in Zweifel, ganz im Gegenteil.

In dieser Woche titelte der Branchendienst „meedia“: „‚Trust Barometer‘: Die Medien haben versagt“. Die Agentur Edelman gibt seit mehr als 20 Jahren den „Trust Barometer“ heraus, der von einer beschleunigten Vertrauens-Erosion bei Medien spricht. Beim aktuellen „Trust Barometer“ wurden von Mitte Oktober bis Mitte November 33.000 Menschen in 28 Ländern befragt. Pro Land wertet Edelman unter anderem 1.150 Antworten von Menschen mit niedrigerem Bildungsstand oder Einkommen aus. Alleine die Erkenntnis der aktuellen Untersuchung, dass Menschen einem Geschäftsführer*in mehr vertrauen, als einem Journalisten*in muss die Branche aufrütteln. Und hier sind übrigens nicht nur Onlinemedien, sondern alle institutionalisierten Medien gemeint.

Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Landesmedienanstalt NRW noch unverständlicher und die Forderung muss lauten: Erstens ein transparentes Verfahren und zweitens ein Verfahren, das sich an rechtsstaatlichen Gepflogenheiten orientiert, wie Verdacht, Ermittlung, vollständige Aufklärung des Sachverhalts, Anhörung von Beschuldigten, weiteres Verfahren und Sanktion gegen den, der gegen das Gesetz verstoßen hat. Erst wenn das Verfahren abgeschlossen ist: Information der Öffentlichkeit und klare Benennung mit Namen von schwarzen Schafen, um nicht eine ganze Mediengattung zu stigmatisieren und in Verruf zu bringen und die Spreu vom Weizen zu trennen.

Dies gilt auch für die, die über das Verfahren berichten. Denn bisher haben Nachrichtenagenturen wie die „dpa“ und der „epd“ einseitig nur die Sichtweise der Landesmedienanstalt in die Öffentlichkeit getragen, ohne Betroffene wie diese Internetzeitung zu den Vorwürfen der Medienwächter zu befragen. Entsprechend haben viele Verlagsmedien und öffentlich-rechtliche Rundfunkanbieter, die sich auf die Berichte der Nachrichtenagenturen bezogen, berichtet. Der Sprecher der „dpa“ Jens Petersen antwortete auf eine umfangreiche Medienanfrage dieser Internetzeitung: „Anlass unserer Berichterstattung über die Hinweisschreiben der Landesmedienanstalt Nordrhein-Westfalen war, dass die Landesmedienanstalten nun verstärkt von diesem Instrument Gebrauch machen, das in dem Ende 2020 in Kraft getretenen Medienstaatsvertrag als eines von mehreren aufgeführt ist. Einzelne Adressaten der Hinweisschreiben haben wir nicht genannt. Nach Ablauf der von uns auch im Text ebenfalls thematisierten Frist werden wir natürlich auch den Ausgang dieser Hinweisschreiben erneut bei den Landesmedienanstalten abfragen.“ Darauf bleibt zu hoffen. Der „epd“ reagierte nicht auf die Anfrage dieser Internetzeitung, bestätigte aber deren Eingang.

Autor: Andi Goral