Köln | Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat am Montag die bestehende Maskenpflicht an Grundschulen bestätigt. Geklagt hatten ein Zweitklässler aus Bielefeld und eine Erstklässlerin aus Köln mit der Begründung, dass die Maskenpflicht sie in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletze. Die entsprechenden Eilanträge lehnte das Gericht ab.

Nordrhein-westfälische Coronabetreuungsverordnung gilt

Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronabetreuungsverordnung müssen alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude
oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, eine medizinische Maske (OP-Maske oder FFP2- bzw. damit vergleichbare Maske) tragen. Soweit Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden. Eine Ausnahme für Schüler der Primarstufe von der Maskenpflicht während des Unterrichts im Klassenverband ist nicht mehr vorgesehen.

Der 13. Senat des OVG NRW sieht in der Maskenpflicht vor dem gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehens eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme, auch für Grundschüler. Der Verordnungsgeber trage damit bei Präsenzunterricht an Grundschulen dem erhöhten Infektionsrisiko durch Virusmutationen Rechnung und es gebe keine konkreten Anhaltspunkte, dass das Tragen einer Maske gesundheitsgefährdend sei. Vor allem könnte in den Pausenzeiten bei ausreichendem Abstand der Kinder auf das Tragen der Masken verzichtet werden.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Aktenzeichen: 13 B 266/21.NE und 13 B 267/21.NE

Autor: red