Köln, Münster | Das Oberverwaltungsgericht hat über die Dienstleistung von Webmail-Anbietern entschieden und an den Europäischen Gerichtshof verwiesen. Die Bundesnetzagentur sagt der frühere E-Mail-Dienst Google Mail – heute Gmail – sein ein Telekommunikationsdienst mit daraus resultierenden gesetzlichen Verpflichtungen. Dagegen klagte Google, das Unternehmen aus den USA. Daraus resultiert ein seit Jahren andauernder Rechtsstreit.

Wird Gmail als Telekommunikationsdienst im Sinne des deutschen Telekommunikationsgesetzes eingestuft, dann muss Google die sich daraus ergebenden Pflichten einhalten. Darunter fallen die Anforderungen des Datenschutzes und der öffentlichen Sicherheit. Juli 2012 und Dezember 2014 forderte die Bundesnetzagentur Google auf den Webmailer Gmail als Telekommunikationsdienst anzumelden. Google klagte zunächst vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen den Bescheid, verlor den Prozess und legte Berufung ein.

Das Telekommunikationsgesetz versteht unter Telekommunikationsdiensten in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen. Google ist der Auffassung, dass dies für Gmail nicht gilt, weil dieser Dienst das Internet als bestehendes Telekommunikationsnetz nutzt, aber nicht selbst betreibt, den Zugang zu diesem vermittelt oder die Datenübertragung kontrolliert. Webmail-Dienste wie Gmail seien für die Nutzer zudem kostenlos, so das Argument des Technologieriesen.

Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat das Berufungsverfahren nun ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Da die gesetzliche Definition im Telekommunikationsgesetz auf eine annähernd gleichlautende Bestimmung in der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zurückgehe, komme es für den Senat bei seiner Entscheidung über die Berufung maßgeblich auf die Vorgaben des europäischen Rechts an. Der EuGH müsse klären, ob auch internetbasierte E-Mail-Dienste, die über das offene Internet bereitgestellt würden und selbst keinen Internetzugang vermittelten, als Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze von der Richtlinie erfasst würden. Ferner müsse die Frage beantwortet werden, wie das Merkmal „gewöhnlich gegen Entgelt erbracht“ auszulegen sei.

Aktenzeichen: 13 A 17/16 (I. Instanz: VG Köln 21 K 450/15)

Autor: Andi Goral