Köln | Die Kölner Arbeitsagentur informiert über die Regeln des Urlaubs für Arbeitslose, die das Arbeitslosengeld I erhalten. Das Gesetz regelt, dass Arbeitslose maximal drei Wochen im Jahr in Urlaub fahren können und in dieser Zeit auch einen Anspruch haben, dass ihr Arbeitslosengeld weiterbezahlt wird. Wichtig ist allerdings: Die Abwesenheit, wie überhaupt jede Abwesenheit vom Ort in dem man vermittelt wird, ist der Arbeitsagentur zu melden.

Die Arbeitsagentur hat strikte Regeln für die Abwesenheit vom Ort in dem sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitslosen befindet. Jede Abwesenheit muss durch die Agentur genehmigt werden. Genehmigt wird zudem nur dann, wenn in dieser Zeit keine Aussicht auf Vermittlung in Arbeit besteht, keine berufliche Bildungsmaßnahme vorgesehen und der Urlaub mit der Agentur für Arbeit vor Beginn der Reise abgestimmt ist.

Die Agentur kann auch Abwesenheiten bis zu sechs Wochen zustimmen, allerdings wird nur drei Wochen lang das Arbeitslosengeld I bezahlt. Wer länger als sechs Wochen verreisen will hat für die gesamte Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Was passiert wenn ich meinen Urlaub der Arbeitsagentur nicht melde?

Die Agentur spricht Klartext: „Diese Regelung gilt übrigens nicht nur für Urlaubsreisen. Jede Ortsabwesenheit – unabhängig vom Grund – muss der Arbeitsagentur vorher angezeigt werden. Einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Zeit der Ortsabwesenheit, ob mit oder ohne Arbeitslosengeldbezug, gibt es nicht.“ Zu empfehlen ist auf jeden Fall, den Kontakt zur Arbeitsagentur zu suchen und Urlaubsreisen und Abwesenheiten genau abzusprechen.

Autor: Irem Barlin