Köln | Am 12. Dezember hat die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) beschlossen den bereits ausgehandelten Kaufvertrag über den Erwerb eines Grundstücks in Köln-Mülheim notariell beurkunden lassen. Ein Mitglied der Vollversammlung legte dagegen Einspruch vor dem Verwaltungsgericht Köln mittels Eilantrages ein. Das Gericht folgte ihrem Eilantrag nicht, eine Beschwerde gegen den Beschluss des Kölner Gerichts vor dem Oberverwaltungsgericht Münster kann eingelegt werden. (Az.: 1 L 2605/19)

Die IHK will aus Kostengründen ihr Gebäude in der Straße Unter Sachsenhausen nicht sanieren. Statt dessen soll ein Neubau in Köln-Mülheim errichtet werden. Dazu gibt es einen Beschluss – auch zum Erwerb des Grundstücks – der Vollversammlung am 12. Dezember. Die Klägerin machte geltend, dass der Beschluss rechtswidrig sei und begründete dies unter anderem damit, dass der Kaufvertragsentwurf den Mitgliedern der Vollversammlung nicht im Volltext übermittelt worden sei. Es sei nur eine Einsichtnahme in einem Notariat in einem Zeitfenster von einer Stunde möglich gewesen. Damit sei ihr Informationsrecht nicht gewahrt. Zudem zweifelte das Mitglied der Vollversammlung die Finanzierung an.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin sei in ihrem organschaftlichen Informationsrecht nicht verletzt worden. Es habe keine Pflicht bestanden, ihr den Kaufvertragsentwurf vollständig zu übermitteln. Die Möglichkeit der Einsichtnahme sei eine ermessensgerechte Entscheidung gewesen, von der sie schließlich auch Gebrauch gemacht habe. Die zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitig gebliebenen konkreten Umstände der Einsichtnahme hätten die Antragstellerin faktisch nicht daran gehindert, Informationen über den Vertragsentwurf zu erlangen. Ferner gebe es kein organschaftliches Recht eines Mitglieds der Vollversammlung auf objektive Rechtmäßigkeitskontrolle von Beschlüssen der Vollversammlung, so dass den behaupteten vergaberechtlichen Verstößen und der fehlenden Finanzierungsgrundlage nicht nachgegangen werden müsse.

Autor: Von Redaktion