Gelsenkirchen | Nachdem die Bettensteuern von Trier und Bingen durch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gekippt wurden, hat heute auch das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen die Dortmunder Kulturförderabgabe für rechtswidrig erkannt. Das Urteil aus Gelsenkirchen wurde mit besonderer Spannung erwartet, weil sich die Dortmunder Satzung im Gegensatz zu Köln, Trier oder Bingen nur an Privatpersonen und nicht an Geschäftsreisende richtete. Doch auch diese Trennung führt nach Meinung der Gelsenkirchener Richter zur Rechtswidrigkeit.

Begründet wurde die Rechtswidrigkeit unter anderem mit der unzulässigen Beweislastumkehr bei der Erhebung von indirekten Steuern. „Ein Hotelier war nach der Satzung verpflichtet, dem Finanzamt zu beweisen, dass es sich bei dem Übernachtungsgast nicht um einen Privatreisenden gehandelt hat. Das geht nicht“, erklärt DEHOGA-Nordrhein Geschäftsführer und Rechtsanwalt Christoph Becker.  Darüber hinaus kritisierte die Kammer, dass das Steueraufkommen für die Hoteliers „nicht vorhersehbar“ war. „Die Hoteliers konnten nicht absehen, wie hoch der jeweilige Anteil der Gästegruppen sein würde“, so Christoph Becker.

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) Nordrhein fordert die Stadt Köln erneut auf, die Bettensteuer in der Rheinmetropole aufzuheben, alle weiteren Überlegungen hinsichtlich „neuer“ Varianten einer Bettensteuer einzustellen und die Steuereinnahmen schnellstmöglich zurückzuerstatten. Das OVG in Münster, dem die Kölner Satzung zur Prüfung im Rahmen eines Berufungsverfahrens vorliegt, gab bereits zu erkennen, dass es auch die Satzung für rechtswidrig (Report-k berichtete)hält. „Den Stadtvorderen müsste langsam dämmern, dass wie von uns prophezeit die Satzung von Anfang an rechtswidrig war“, sagt Wolf Hönigs, Inhaber des Lint-Hotels in Köln und klagender Hotelier im Verfahren gegen die Stadt Köln.
 

Autor: dd | Q: DEHOGA