Karlsruhe | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Zusatzgebühren für selbstausgedruckte Tickets eine Absage erteilt. Etwaige Kosten müssten bereits im Angebotspreis einkalkuliert werden, so die Urteilsbegründung, die am Freitag veröffentlicht wurde. Ein Käufer habe beim Versendungskauf nur die eigentlichen Versandkosten zu tragen, nicht aber den internen Geschäftsaufwand des Verkäufers.

Im konkreten Fall hatte das beklagte Unternehmen über das Internet Eintrittskarten verkauft. Im Zuge des Bestellvorgangs wurde für jede Eintrittskarte zunächst nur ein sogenannter „Normalpreis“ angegeben. Nachdem der Kunde das Ticket in den virtuellen Warenkorb gelegt hat, wurden ihm Auswahlmöglichkeiten zu dessen Versand angeboten.

Für die Versandart „Premiumversand“ berechnete die beklagte Firma zusätzlich zum Ticketpreis 29,90 Euro „inkl. Bearbeitungsgebühr“. Wählte der Kunde die Option „ticketdirect – das Ticket zum Selbstausdrucken“, musste er eine zusätzliche „Servicegebühr“ in Höhe von 2,50 Euro tragen – zu unrecht, so die Karlsruher Richter (Urteil vom 23. August 2018 – III ZR 192/17).

Autor: dts