Luxemburg | Die Kosten der Verkehrspolizei dürfen bei der Berechnung der Lkw-Mautgebühren für die Benutzung des transeuropäischen Straßennetzes nicht berücksichtigt werden. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Mittwoch hervor. Demnach gehören sie nicht zu den Infrastrukturkosten, die bei der Berechnung der Mautgebühren zugrundezulegen sind.

Bei den Mautgebühren seien nur die Baukosten und die Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes zu berücksichtigen, so die Luxemburger Richter. Polizeiliche Tätigkeiten fielen in die Verantwortung des Staates, der dabei hoheitliche Befugnisse ausübe und nicht lediglich als Betreiber der Straßeninfrastruktur handele, hieß es weiter. Die Kosten der Verkehrspolizei könnten daher nicht als Kosten für den Betrieb im Sinne der zugrunde liegenden EU-Richtlinie angesehen werden.

Konkret ging es in dem Verfahren um die Klage einer polnischen Spedition gegen Deutschland. Sie hatte auf Rückzahlung der Mautgebühren geklagt. Den Antrag Deutschlands, die Wirkung des Urteils vom Mittwoch zeitlich zu beschränken, wies der EuGH zurück.

Autor: dts