Karlsruhe | Der App-Anbieter „My Taxi“ hat vor dem Bundesgerichtshof gegen einen genossenschaftlichen Zusammenschluss von Taxizentralen in Deutschland gewonnen – durchgeführte Bonusaktionen waren nach Ansicht der Richter doch zulässig. Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Frankfurt hatten das noch anders gesehen und es „My Taxi“ verboten, bei Bonusaktionen den registrierten Nutzern nur die Hälfte des regulären Fahrpreises zu berechnen. Die andere Hälfte des Fahrpreises erhielt der Taxifahrer abzüglich Vermittlungsgebühren von der Beklagten.

„Die Bonusaktionen der Beklagten verstoßen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer“, heißt es in der Urteilsbegründung. „My Taxi“ sei selbst gar kein Taxiunternehmer, für den die Festpreise gelten würden. „Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die Vermittlung von Fahraufträgen, die von unabhängigen Taxiunternehmen selbständig durchgeführt werden“, so der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.

Auch die Beteiligung der Taxiunternehmer an den Bonusaktionen sei mit dem Personenbeförderungsgesetz vereinbar. Wie der Fahrgast das Entgelt finanziere, sei ohne Bedeutung. Schließlich gebe es auch keine unzulässige gezielte Behinderung der Klägerin durch die Beklagte.

„Die nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten, und zwar insbesondere dann, wenn sie zur Verdrängung von Mitbewerbern geeignet ist und in Verdrängungsabsicht erfolgt.“ Dies sei jedoch hier nicht der Fall gewesen, weil die Aktionen der Beklagten sowohl räumlich auf mehrere deutsche Großstädte als auch zeitlich beschränkt waren (Urteil vom 29. März 2018 – I ZR 34/17). Viele Taxizentralen sehen sich von Apps wie „My Taxi“ in ihrem jahrzehntelangen Monopol bedroht.

Autor: dts