Köln | In einem aktuellen Urteil hat der 27. Zivilsenat des Kölner Oberlandesgerichts unter der Vorsitzenden Richterin Dr. Morawitz ein weitreichendes Urteil gesprochen. Erstmals entschied ein Berufungsgericht, dass ein Dieselfahrzeug mit Abschaltvorrichtung zurückgegeben werden und der Kaufpreis rückerstattet werden muss.

Was auf den ersten Blick vergleichsweise unspektakulär erscheint, könnte sich für Automobilkonzerne wie in diesem Falle die Volkswagen AG zu einem „Dammbruch“ entwickeln. So sehen es die Verantwortlichen der in Trier ansässigen Sozietät Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte PartG mdB, die die Käuferin rechtlich vertreten hatten. In deren Presseerklärung vom Montag dieser Woche sprachen die Rechtsvertreter der Klägerin sogar von einer „Sensationsentscheidung“.

„Es hat lange gedauert bis zu dieser ersten obergerichtlichen Entscheidung, weil die VW-Anwälte ähnliche Verfahren durch prozessuale Tricks ohne formelle gerichtliche Entscheidung beenden konnten. Die von uns erstrittene Entscheidung ist richtungsweisend und hat für viele geschädigte Autokäufer auch in anderen Gerichtsverfahren bundesweit Signalwirkung“, führte Rechtsanwalt Dr. Christopf Lehnen aus.

Das Urteil und sein Hintergrund

In ihrem Urteil vom 28. Mai 2018 kommen die Berufungsrichter des 27. Zivilsenats am Kölner OLG zu dem Schluss, dass der beklagte VW-Händler einem Kunden den vollen Kaufpreis abzüglich einer Nutzungspauschale für sein dort erworbenes Fahrzeug, einen VW Eos 2,0 TDI (Typ EA 189), rückerstatten muss. Der Kläger hatte den Wagen rund vier Jahre nach seiner Erstzulassung für 22.000 Euro erworben.

Sieben Monate nach dem Kauf im April 2015 forderte er das Autohaus auf, innerhalb von rund dreieinhalb Wochen ein mangelfreies Fahrzeug gleichen Typs nachzuliefern, hilfsweise das ausgelieferte Fahrzeug nachzubessern. Nachdem das Autohaus auf die für Anfang des Jahres 2016 geplante Rückrufaktion zur Behebung des Mangels hingewiesen hatte, erklärte der Kläger Mitte Januar 2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückabwicklung. Seit September 2016 steht eine technische Lösung für das Software-Update für das Fahrzeug des Klägers zur Verfügung.

Der 27. Zivilsenat bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln, wonach der Händler das Fahrzeug zurücknehmen muss und den Kaufpreis abzüglich eines so genannten Nutzungswertersatzes in Höhe von acht Cent pro gefahrenem Kilometer zu erstatten hat.

Die Urteilsbegründung im Einzelnen

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der vernünftige Durchschnittskäufer erwarte, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderliche Genehmigung nicht durch eine Täuschung erwirkt habe. Das Fahrzeug sei mangelhaft, da eine Software installiert gewesen sei, die für den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand einen hinsichtlich geringer Stickoxid-Emissionen optimierten Betriebsmodus sowie eine Erkennung des Prüf-Betriebes und eine Umschaltung in den optimierten Betriebsmodus vorsehe. Allein die Installation der Software führe dazu, dass das Fahrzeug nicht die übliche Beschaffenheit aufweise.

Der Kläger habe bei Abschluss des Kaufvertrages noch davon ausgehen dürfen, dass sich der Hersteller rechtmäßig verhalten würde. Der Käufer habe daher nach Setzung einer Frist vom Vertrag zurücktreten können. Ihm sei nicht zuzumuten gewesen, für einen damals nicht absehbar langen Zeitraum zuzuwarten, da zum einen das Gelingen und der Zeitpunkt eines genehmigten Software-Updates nicht festgestanden hätten und damit die für den Kläger bedeutsame Zulassung weiter in Frage gestanden habe und zum anderen in der Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des erworbenen PKW sowie sein Verkehrswert in Frage gestanden hätten. Zwar könnte die vom Kläger gesetzte Frist zu kurz gewesen sein. Indes setze eine zu kurz bemessene Frist in der Regel eine angemessene Frist – hier von sieben Wochen – in Lauf.

Obwohl das Softwareupdate nach Beklagtenangaben einen Aufwand von weniger als 100 Euro verursache, sei der Rücktritt nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Dies ergebe eine umfassende Interessenabwägung. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktritterklärung sei das Softwareupdate weder vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüft und genehmigt gewesen noch habe es überhaupt zur Verfügung gestanden. Schon mit Rücksicht auf diese ganz erhebliche Ungewissheit zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung könne ein unerheblicher Sachmangel mit Blick auf die möglichen Folgen für den Käufer nicht angenommen werden. Auch bei der Ermittlung des Nutzungsersatzes von acht Cent pro gefahrenem Kilometer bei einer Laufleistung des Fahrzeugs von 275.000 Kilometern sei nichts zu beanstanden, so die Richter.

Folgen des Urteils

In dem jetzigen Verfahren vor dem OLG Köln wurde die Berufung zur Überraschung der Trierer Rechtsanwälte nicht wie schon häufiger geschehen zurückgenommen. Mehr noch: Händler und Volkswagen AG habe sich gegen Ende des Verfahrens nicht einmal mehr aktiv verteidigt. „Wir gehen davon aus, dass Volkswagen diesen Prozess einfach aus den Augen verloren hat. Kein Wunder, denn schließlich sind tausende Prozesse zum Abgasskandal anhängig und nahezu alle entwickeln sich zugunsten der geschädigten Autokäufer“, so Rechtsanwalt Lehnen.

Bisher haben die VW-Anwälte nach Auskunft der Trierer Kanzlei das Ziel, kein verbindliches, obergerichtliches Urteil zuzulassen, mit verschiedenen Kniffen auch tatsächlich erreicht. Teilweise hat Volkswagen die eigene Berufung zurückgenommen wie etwa vor dem OLG Braunschweig, teilweise hat der Autobauer schlicht den vollen Kaufpreis und die vollen Gerichtskosten gezahlt wie etwa vor dem OLG Naumburg und teilweise wurden auch Einigungen mit den Klägern erreicht, wie sich einer Pressemitteilung des OLG Koblenz entnehmen lässt. In all diesen Fällen erledigen sich die Prozesse nämlich ohne richterliche Entscheidung, auf die sich andere Geschädigte berufen könnten. Die Oberlandesgerichte dürfen dann nicht mehr gegen Volkswagen entscheiden, auch wenn sie es wollten, führt Lehnen weiter aus.

Die Trierer Kanzlei gehört zu den Spezialisten auf diesem Rechts- und Sachgebiet. Eigenen Aussagen zufolge vertreten sie derzeit mehr als 1000 Geschädigte, alleine im VW-Abgasskandal. VW muss nun befürchten, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist Ende dieses Jahres eine „Klageflut“ auf sie zukomme. Das Urteil dürfte aber nicht nur für den VW-Konzern Folgen haben. Mit dem Urteil steht nun obergerichtlich fest, dass Autokäufer ihr erworbenes Fahrzeug bei Manipulationen in der Motorsteuerung gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben können.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Mai 2018 trägt das Aktenzeichen: 27 U 13/17.

Autor: bfl
Foto: Das Kölner OLG hat nun erstmals obergerichtlich einem VW-Kunden Recht zugesprochen. Für VW und andere Autobauer könnte dies eine neue Klageflut bedeuten, meinen Juristen.