Köln | Jetzt hat die Abi-Mottowoche 2016 ein juristisches Nachspiel. Vier junge Heranwachsende müssen sich vor dem Amtsgericht Köln verantworten, wie die 4. große Strafkammer als 1. große Jugendkammer des Landgerichts Köln rechtskräftig entschieden hat. Einer der Heranwachsenden wird sich wegen vollendeter, drei weitere wegen versuchter gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung nach  §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB vor dem Jugendschöffengericht des Amtsgerichts verteidigen müssen.

Die vier jungen Männer sollen sich an den gewalttätigen Ausschreitungen am 14. März 2016 vor dem Humboldt-Gymnasium beteiligt haben. Zwei Schüler wurden schwer, mehrere weitere leicht verletzt. Das Amtsgericht wollte die Strafsache zunächst nicht behandeln, aber die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein: „ Diese Ausschreitungen sind zum Teil Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 09.11.2016, Az. 163 Js 361/16, mit der den vier angeklagten Schülern gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch in 20 Fällen, wobei es in 19 Fällen beim Versuch geblieben sei, zur Last gelegt wird. Das Amtsgericht Köln hatte mit Beschluss vom 29.03.2017, Az. 645 Ls 550/16, die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen insgesamt abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft Köln hat am 07.04.2017 hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, über die die 4. große Strafkammer als 1. große Jugendkammer des Landgerichts Köln nun entschieden hat.“

Anders als das Amtsgericht in der ersten Würdigung ist das Landgericht nach Aktenstudium der Auffassung, dass die Angeklagten hinreichend verdächtig seien, die sichergestellte Wasserbombenschleuder der Marke „Playtastic“, die von drei Personen bedient werden muss, eingesetzt zu haben und damit auf Schüler des Humboldt-Gymnasiums geschossen zu haben. Die Angeklagten hatten ein Abfeuern oder eine Beteiligung daran im Ermittlungsverfahren eingeräumt. Die schweren Verletzungen anderer Schüler, wie ein Schädel-Hirn-Trauma und eine schwere Augenverletzung sei den Angeklagten aber nicht zuzurechnen. Dies hatten Rechtsmediziner ausgeschlossen, weil diese durch Wasserbombenbeschuss nicht herbeigeführt worden sein können.  

Kein schwerer Landfriedensbruch

Das Landgericht hat allerdings Wertungen vorgenommen. So wurde die verwendete Wasserbombenschleuder wegen ihres konkreten Einsatzes nicht als „gefährliches Werkzeug“ nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingeordnet und auch der schwere Landfriedensbruch nach §§ 125, 125a StGB (a.F.) wurde negiert, weil das Landgericht die Tat wegen ihrer gemeinschaftlichen Begehungsweise nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB als gefährliche Körperverletzung qualifizierte.

Autor: ag