In gleich mehreren Fällen hatte das Amtsgericht Köln zu entscheiden, ob der Eigentümer eines ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeuges bei Beschädigungen durch abgehende Dachlawinen die Reparaturkosten von dem Hausbesitzer ersetzt verlangen kann. Übereinstimmend kamen die verschiedenen Richter zu dem Ergebnis, dass in der Region Köln als schneearmen Gebiet keine grundsätzliche Verpflichtung zum Anbringen von Schneefanggittern bestehe und auch die Kölner Straßenordnung keine generelle Pflicht zur Räumung von Dachflächen vorgebe (u.a. Urteile vom 27.07.2011, Az. 144 C 55/11, und vom 19.08.2011, Az. 220 C 112/11). Jedoch komme eine Haftung wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten trotzdem in Betracht, da derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich Gefahrenlagen schaffe oder andauern lasse, auch zumutbare Vorkehrungen treffen müsse, um die Schädigung Dritter zu verhindern.


Da jedoch nicht jeder theoretischen Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden müsse und eine Verkehrssicherheit, die jeden Gefährdungsfall ausschließt, nicht erreichbar sei, müsse bei Bewertung der Verkehrssicherungspflicht auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt werden. Bei steilen Dächern, dauerhaft starken Schneefällen und einem dichten Verkehrsaufkommen sei eine Gefährdung jedoch so naheliegend, dass zumindest deutlich sichtbar gewarnt werden müsse (Urteile vom 27.09.2011, Az. 124 C 123/11, und vom 25.08.2011, Az. 130 C 65/11). Ist die Haftung des Hausbesitzers im konkreten Einzelfall zu bejahen, müsse jedoch ein gleichwertiges Mitverschulden des Fahrers berücksichtigt werden, da auch dieser die Gefahrenlage erkennen und den Schaden durch die Suche eines anderen Stellplatzes vermeiden konnte (Urteile vom 27.09.2011, Az. 124 C 123/11, und vom 25.08.2011, Az. 130 C 65/11). In den entsprechenden Fällen wurde mithin der Ersatz des halben Schadens zugesprochen.

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