Erzbischof Rainer Maria Woelki. Foto: Bopp

Köln | Drei Priester, die nicht aus der Erzdiözese Köln stammen, stellen gegen Erzbischof Rainer Maria Woelki, Strafanzeige. Das Erzbistum Köln legt Wert auf die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft Köln bislang lediglich ein Eingangsschreiben auf die Strafanzeige versandt habe und das Aktenzeichen mitgeteilt habe. Mehrere Medien hatten berichtet, dass ein Strafverfahren gegen Kardinal Woelki eingeleitet worden sei. Dies sei eine Falschmeldung so das Erzbistum Köln.

Derzeit prüfe die Staatsanwaltschaft lediglich ob es einen Anlass gibt Ermittlungen aufzunehmen. Daraus folgert das Erzbistum Köln, dass die Staatsanwaltschaft derzeit kein Ermittlungsverfahren führe. Das Erzbistum konterte die Strafanzeige der drei Priester, zwei aus Bayern, einer aus NRW, erneut: „Der Verdacht gegen den Kölner Erzbischof, eine falsche Eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben, ist geradezu absurd. Kardinal Woelki hat erklärt, dass er erst Ende Juni von dem Verdacht gegen den verstorbenen Stern-Singer-Chef Pilz erfahren habe. Das ist exakt im Einklang mit den tatsächlichen Abläufen- Am 24. Juni hat der Kardinal durch den damaligen Generalvikar von dem Verdacht erfahren. Das anschließende mit dem mutmaßlichen Betroffenen für den 27. Juni anberaumte Gespräch fand nicht statt, weil der Eingeladene nicht erschienen war. Stattdessen besuchte der Kardinal den Herrn an dessen Krankenbett zu einem seelsorgerischen Gespräch. Dass die Einladung bereits im Mai ausgesprochen worden war, steht in keiner Weise im Gegensatz zu der Eidesstattlichen Versicherung. Denn der Kardinal hatte schon vorher darum gebeten, alle Betroffenen, die das wünschten, zu einem persönlichen Gespräch einzuladen. Wie in jedem anderen Vorzimmer dieser Welt erledigt die Einladung und die Terminierung die dafür zuständige Mitarbeiterin – und natürlich nicht der Kardinal.“

Bereits vor einigen Wochen hatte die Kölner Staatsanwaltschaft die Anzeigen von 30 Personen als unbegründet zurückgewiesen, weil es nicht einmal den Ansatz für einen Anfangsverdacht gegeben hatte. Ein begründeter Anfangsverdacht ist die Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

report-k berichtete

red01