Erfurt | Kirchliche Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern bei Wiederheirat nicht kündigen, wenn ihre Religion für ihre Tätigkeit nicht wesentlich ist. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom Mittwoch hervor. Die Erfurter Richter folgten damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Die kirchlichen Arbeitgeber dürften ihre Angestellten nur dann nach ihrer Religionszugehörigkeit unterschiedlich behandeln, „wenn dies im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt“, hieß es zur Begründung. Konkret ging es in dem Prozess um die Kündigung eines katholischen Chefarztes an einer Düsseldorfer Klinik. Das Urteil gilt aber als Grundsatzentscheidung zum kirchlichen Arbeitsrecht.

Die dem Erzbistum Köln unterstehende Klinik hatte dem Arzt vorgeworfen, seine Loyalitätspflichten erheblich verletzt zu haben, weil er ein zweites Mal geheiratet hatte, ohne dass die erste Ehe annulliert wurde. Vor dem Bundesarbeitsgericht und in den Vorinstanzen war der Arzt mit seiner Kündigungsschutzklage zunächst erfolgreich gewesen. Das Bundesverfassungsgericht hatte das Urteil allerdings aufgehoben und sich dabei auf die Selbstbestimmung der Kirchen berufen.

Das Bundesarbeitsgericht wandte sich schließlich an den EuGH. Nach der Entscheidung auf EU-Ebene musste das Bundesarbeitsgericht in dem Fall erneut eine Entscheidung treffen (Urteil vom 20. Februar 2019 – 2 AZR 746/14).

Das Erzbistum Köln bezog bereits schriftlich Stellung: „Das Erzbistum Köln wird nach Vorliegen des schriftlichen Urteils des heute vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Verfahrens dessen Begründung und mögliche Konsequenzen intensiv prüfen. Das Verfahren betrifft eine im Jahr 2009 ausgesprochene Kündigung eines in herausgehobener Position tätigen Chefarztes in einem katholischen Krankenhaus wegen Wiederheirat, welche nach dem zu der Zeit geltenden kirchlichen Arbeitsrecht einen Loyalitätsverstoß darstellte. Dagegen hatte der Arzt geklagt. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2014 im Grundsatz das verfassungsrechtlich verbürgte Recht der Kirchen bestätigt, ihren – insbesondere leitenden – Angestellten Loyalitätsobliegenheiten aufzuerlegen und dabei auch nach der Konfession zu unterscheiden. Das Bundesarbeitsgericht legte in der Folge dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob diese Rechtslage mit europäischem Recht vereinbar sei. “

Autor: dts