Das Symbolfoto zeigt eine unbeschädigte Motorhaube eines Pkw der Marke Mercedes Benz.

Köln | Sex im Parkhaus am Kölner Hauptbahnhof auf der Motorhaube eines dort abgestellten PKW der Marke Mercedes Benz. Die Videoaufzeichnungen zeigen das Corpus Delikti von zwei Unbekannten. Aber wer haftet für die Beschädigungen an dem dort abgestellten PKW. Das Landgericht Köln entschied.

Der Vorgang

Der Kläger stellte seinen Pkw am Abend des 20. Juli 2021 im Parkhaus am Hauptbahnhof ab und verließ gegen 18 Uhr das Parkhaus. Als er am nächsten Morgen gegen 8 Uhr wiederkam stellte er fest, dass die Beifahrertür Beschädigungen am Lack aufwies und auf der  Motorhaube Dellen und Kratzer im Lack waren. Auch der linke Blinker war beschädigt.

Der Beweis

Die Filmaufnahmen der Überwachungskamera zeigen die Täter. Zwei unbekannte Personen kamen in das Parkhaus und hatten auf der Motorhaube des Pkw des Klägers Sex. Nach vollzogener Handlung verließen die beiden Personen das Parkhaus. Sie konnten nicht identifiziert werden.

Der Sachschaden

Durch die Betätigung des Paares auf der fremden Motorhaube entstand an dem Pkw ein Sachschaden von 4.676,36 Euro. Der Kläger verklagte den Betreiber des Parkhauses und forderte die Ersetzung der Kosten für die Rechtsvertretung und zukünftige Schäden, die aus dem Fall sich noch ergeben könnten. Der Kläger führte aus, dass der Parkhausbetreiber eine Videobeobachtung durchführen und sofort einem solchen Treiben Einhalt gebieten müsse. Oder die Polizei rufen, um das Paar zu identifizieren.

Das Landgericht entschied so

Dem Kläger steht kein Schadensersatz zu, so die Richter des Landgerichts Köln. Es stellt fest, dass die Nebenpflichten des Parkhausbetreibers nicht so weit gehen, dass er 24/7 eine Videobeobachtung durchführen müsse. Das Gericht geht davon aus, dass die Kameras mehr zu repressiven als zu präventiven Zwecken eingesetzt werden. Die Kameras leisten gute Dienste, wenn etwa im Nachgang festgestellt werden muss, wenn ein Pkw einen anderen Pkw beschädige, da dieser anhand seines Nummernschildes identifizierbar sei.

9 Minuten Sex

Das Gericht: „Auf dem Videofilm ist allerdings lediglich ein Zeitraum von 9 Minuten dokumentiert, in dem das unbekannte Paar auf der Motorhaube aktiv war. Das Gericht sah daher keine Pflichtverletzung des Parkhausbetreibers darin, eine mögliche Beschädigung durch Unbekannte in diesem kurzen Zeitraum nicht erkannt und unterbunden zu haben. Es sei auch fraglich, wie das Personal der Beklagten die Täter ohne Eigengefährdung hätte stellen oder ob die hypothetisch Landgericht Köln Pressestelle Seite 3 von 3 hinzugerufene Polizei hätte schnell genug vor Ort sein können.“

Die Entscheidung vom 09.01.2023 zum Az. 21 O 302/22 ist nicht rechtskräftig.

ag