Bezirksregierung will Störfälle offen legen
Wie bereits berichtet wurde, liegt der Bezirksregierung Köln eine Anfrage des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) zu Störfällen und ähnlichen Ereignissen in Industriebetrieben am Godorfer Hafen seit dem Jahr 1990 vor. Der BUND beruft sich hierbei auf das Umweltinformationsgesetz (UIG). Heute erklärte die Bezirksregierung nun, dass das UIG keine Frist von 4 Wochen vorschreibe. "Die Bezirksregierung Köln wird die Anfrage des BUND zu Störfällen und ähnlichen Ereignissen in Industriebetrieben am Godorfer Hafen innerhalb der in § 3 Absatz 3 UIG gesetzlich festgelegten Frist von einem Monat vollumfänglich beantworten. Hierüber wird die Presse von der Bezirksregierung Köln informiert", heißt es in einem Schreiben der Bezirksgregierung von heute. Weiter betonte die Behörde, dass sie nicht dazu verpflichtet sei, die Öffentlichkeit bei Betriebsstörungen bzw. bei Störfällen aktiv zu informieren.

Die Bezirksregierung Köln untersucht als zuständige Überwachungsbehörde für Industrieanlagen jedes gemeldete Schadensereignis. Soweit dies notwendig sei, würden den Anlagenbetreibern Maßnahmen aufgegeben, die zukünftig Schadensereignisse verhindern sollen. Darüber hinaus meldet die Bezirksregierung ab einer festgelegten Schadensstufe Schadensereignisse an das Umwelt- bzw. Innenministerium. Daneben wird die Gefahr, die von Störfällen oder anderen Betriebsstörungen für die umliegenden Bewohner ausgeht, durch die Gefahrenabwehrbehörden eingestuft und gegebenenfalls die Bevölkerung gewarnt. Gefahrenabwehrbehörden sind z.B. die Polizei, die Feuerwehr oder die Ordnungsbehörden, aber nicht die Bezirksregierung als Überwachungsbehörde. Unabhängig davon würde sich die Bezirksregierung an Warnungen der Bevölkerung durch die Gefahrenabwehrbehörden beteiligen und die Gefahrenabwehrbehörden hierbei unterstützen.

Ernste Gefahr lag nicht vor
Entgegen der Darstellung des BUND handele es sich bei der Freisetzung von Säurepartikel bei der Shell-Rheinland Raffinerie in Godorf in den Jahren 2010 und 2011 um Betriebsstörungen. Es lägen keine Störfälle vor, da keine Stoffe ausgetreten wären, bei denen es sich um „gefährliche Stoffe“ im Sinne der Störfall-Verordnung handele, betonte die Behörde heute. Weiter hätte zu keinem Zeitpunkt eine ernste Gefahr im Sinne von § 2 der Störfallverordnung vorgelegen. Eine Schadensmeldung gegenüber dem Umwelt- bzw. Innenministerium sei daher nicht notwendig gewesen. Zu keinem Zeitpunkt bestand für die Bezirksregierung Köln gegenüber den  Bürgern eine Informationspflicht über die Betriebsstörungen, so die Behörde.

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