Köln | Eine Kundin eines Friseursalons erlitt Verbrennungen und Verätzungen am Hinterkopf durch die Anwendung einer Blondierungscreme in einem Friseursalon. Das Landgericht Köln verurteilte den Friseur jetzt zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 4.000 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Kundin wollte sich in dem Friseursalon blonde Strähnen färben lassen. Dazu trug eine Mitarbeiterin Blondiercreme auf. Die Kundin meldete sich als ihre Kopfhaut zu brennen begann. Es wurde ihr gesagt, dass sei normal und die Blondiercreme wurde weitere 30 Minuten zum Einwirken auf ihrem Kopf belassen. Dabei hatte sich die Blondiercreme durch die zu lange Einwirkzeit bereits erhitzt und zu dampfen begonnen. Die Kundin erlitt Verbrennungen und Verätzungen 1. und 2. Grades und in den betroffenen Bereichen können auf natürliche Weise keine Haare mehr nachwachsen.

Die Kundin verklagte den Friseursalon auf ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro. Die Richterin am Landgericht Köln zeigte sich überzeugt davon, dass die zu lange Einwirkungszeit für die Verletzungen der Kundin sorgte und die Mitarbeiterin dafür verantwortlich sei. Sie habe fahrlässig gehandelt, nachdem die Kundin ihr eine Rückmeldung gab, den Blondierungsvorgang fortzusetzen. Das Gericht sprach der Klägerin allerdings nur 4.000 Euro zu, weil deren dichtes Haar die Möglichkeit biete die betroffenen Stellen zu bedecken. Das Gericht verpflichtete allerdings den Friseursalon für weitere Schäden, im Falle diese auftreten sollten, aufzukommen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Entscheidung vom 11.10.2019, Az. 7O216/17, Landgericht Köln

Autor: Von Redaktion
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