Köln | Am 15. Oktober 2018 verübte der 55-jährige Mohammed R. einen Brandanschlag im Kölner Hauptbahnhof (HBF), so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft an den mutmaßlichen Täter. Menschen wurden schwer verletzt. Nach Auffassung des Amtsgerichts und Landgerichts Köln (Az. 111 Qs 65/18) ist der Mann dringend verdächtig durch einen Angriff auf ein Schnellrestaurant und eine Apotheke im Kölner HBF sich des versuchten Mordes in mehreren Fällen, gefährlicher Körperverletzung und Geiselnahme strafbar gemacht zu haben. Seit 16. Oktober 2018 sitzt der Mann in Untersuchungshaft. Dagegen legte er Haftbeschwerde ein.

Die 11. große Strafkammer hat diese Haftbeschwerde mit Beschluss vom gestrigen Tag, 3. Januar,  zurückgewiesen.  Damit bleibt der Tatverdächtige in Untersuchungshaft. Unter anderem begründete die Kammer ihren Beschluss damit, dass bei dem Tatverdächtigen Fluchtgefahr bestehe und es einen besonderen Haftgrund nach § 112 Absatz 3 Strafprozessordnung der Schwerkriminalität gebe.

In der Beschwerdebegründung hatte der Tatverdächtige seinen Gesundheitszustand angegeben. Das Gericht stellt fest, dass der Beschuldigte auch in der Untersuchungshaft ausreichend medizinisch versorgt werden könne. Zudem sei der Mann nicht krankenversichert und ein möglicher Aufenthaltsort, etwa in einer Rehabilitationsklinik in der Beschwerdebegründung nicht aufgeführt gewesen. Der Pressesprecher des Landgericht Kölns Prof. Dr. Jan F. Orth schließt die Erklärung der Strafkammer: „Angesichts der gravierenden Tatvorwürfe hält die Kammer die Untersuchungshaft unzweifelhaft für verhältnismäßig.“

Autor: Andi Goral