Das Gericht entschied am Mittwoch, dass nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, auch weiterhin keinen Anspruch auf das Erbe ihrer Väter besitzen. Nach diesem Stichtag geborene uneheliche Kinder gelten entsprechend auch künftig als mit ihren Vätern verwandt und sind folglich erbberechtigt. Die Richter des BGH entschieden konkret in einem Fall, in dem ein 1940 nichtehelich geborener Mann das gesamte Erbe seines verstorbenen Vaters an seiner später ehelich geborene Schwester überlassen musste. Der unterlegene Kläger, erwägt nun wegen Diskriminierung und Menschenrechtsverletzung vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu klagen.
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