Das Embryonenschutzgesetz erlaubt die Befruchtung einer Eizelle mit dem Ziel, eine "Schwangerschaft ohne Einschränkungen" herbeizuführen. Eine vorherige Untersuchung auf mögliche Gendefekte des Embryos minimiere dabei die Gefahr von späteren Problemen. Der Bundesgerichtshof betonte aber indes, dass ein solcher Eingriff nur durchgeführt werden dürfe, wenn er der Gesundheit des Kindes und der Mutter dient. Einer "unbegrenzten Selektion von Embryonen anhand genetischer Merkmale" sei mit der Entscheidung aber nicht der Weg geöffnet worden. Ein "Wunschsohn" oder eine "Wunschtochter" dürfe nach Meinung der Richter auf diesem Weg also nicht entstehen. Ein Arzt hatte künstlich befruchtete Embryonen im Reagenzglas auf Genfehler getestet und seiner Patienten ausschließlich die gesunden Föten eingepflanzt. Der Mediziner hatte sich später selbst angezeigt, um juristische Klarheit zu schaffen.

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