Die erste Instanz hatte 2009 zwischen 23 und 5 Uhr ein vorläufiges Flugverbot verhängt. Die Kriterien zum Schutz der Nachtruhe wurden in dem ersten Prozess richtig angewendet, bestätigte der Vorsitzende Richter des Vierten Senats, Rüdiger Rubel. "Wenn ein Flughafen wie Frankfurt in der Champions League spielt, bedeutet dies nicht automatisch, dass dort rund um die Uhr geflogen werden darf", sagte Rubel. Es sei nötig, den Nachtflugbedarf jedes einzelnen Flughafens zu prüfen, da es keine Mechanismen gebe. Möglichst optimale Entfaltungsmöglichkeiten der Fluggesellschaften würden als Begründung für Nachtflüge nicht ausreichen.

[dts]