Köln | Die Klage des Rap-Musikers Bushido gegen die Indizierung seines Albums „Sonny Black“ durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wurde heute durch das Verwaltungsgericht Köln abgewiesen. Im Rahmen seiner Abwägung hat das Gericht dem Jugendschutz ein höheres Gewicht als der Kunstfreiheit des Musikers zugesprochen (Az. 19 K 3287/15).

Im April 2015 entschied die Bundesprüfstelle das Album in die Liste der jugendgefährdenden Medien – den sogenannten Index – aufzunehmen. Gegen diese Entscheidung hatte Bushido Klage eingereicht, da – nach seiner Auffassung – die CD nicht jugendgefährdend sei. Zur Begründung führt er aus, dass seine Fans die Besonderheiten des Gangsta- und Battle-Raps kennen würden und diese wüssten auch, dass „Sonny Black“ eine Kunstfigur sei. Er widerspricht der Bundesprüfstelle dahingehend, als dass diese den Kunstgehalt des Albums nicht ermittelt und die anderen Künstler auf der CD nicht angehört habe.

Jugendschutz höher zu gewichten als Kunstfreiheit

Nach Ansicht des Verwaltungsgericht Köln seien die Inhalte auf dem Album dahingehend jugendgefährdend, als dass sie geeignet sei, labile und gefährdungsgeneigte Jugendliche in ihrer Erziehung und Entwicklung zu gefährden. Auf der CD werden Frauen und Homosexuelle diskriminiert und Gewalt als angemessenes Mittel der Auseinandersetzung propagiert. Die jugendgefährdende Wirkung bestehe auch, wenn man berücksichtige, dass es sich um die Inszenierung einer Rollenfigur handele.

Dem stehe auch die grundrechtlich gewährleistete Kunstfreiheit nicht entgegen. Die Interessen des Jugendschutzes seien in diesem Fall höher zu gewichten, als die Kunstfreiheit des Musikers Bushido. Dabei sei auch zu beachten, dass das Werk durch die Indizierung nicht vollständig verboten werde, sondern die Indizierung lediglich zur Folge habe, dass es Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden dürfe.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Autor: Louis Goral-Wood